, um zu prüfen, ob Sie einen Vollzugriff auf diese Publikation haben.
Monographie Kein Zugriff
In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
Verfassungsbegriff „Religionsunterricht" in fortsetzender entscheidungsreflektierender Interpretation- Autor:innen:
- Reihe:
- Studien zum Schul- und Bildungsrecht, Band 18
- Verlag:
- 2026
Zusammenfassung
Religionsunterricht wird hierzulande in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. So verlangt es das Verfassungsrecht seit mehr als einhundert Jahren. Dieser verfassungsrechtlichen Konstanz steht eine äußerst vielfältige und dynamische Verfassungswirklichkeit in Gestalt von Landesschulgesetzen, Verwaltungsvorschriften und Lehrplänen gegenüber. Doch kann ein Religionsunterricht auch mit den Grundsätzen mehrerer Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlich geforderten Sinne übereinstimmen? Wie weit reicht die Flexibilität des Verfassungsrechts im Blick auf diese Verfassungswirklichkeit? Und wie verträgt sich die These, dies sei möglich, mit der „Leitentscheidung“ des BVerfG zum Religionsunterricht von 1987?
Schlagworte
Publikation durchsuchen
Bibliographische Angaben
- Auflage
- 1/2026
- Copyrightjahr
- 2026
- ISBN-Print
- 978-3-7560-2175-8
- ISBN-Online
- 978-3-7489-5723-2
- Verlag
- Nomos, Baden-Baden
- Reihe
- Studien zum Schul- und Bildungsrecht
- Band
- 18
- Sprache
- Deutsch
- Seiten
- 1021
- Produkttyp
- Monographie
Inhaltsverzeichnis
KapitelSeiten
- Vorwort Kein Zugriff
- Abkürzungsverzeichnis Kein Zugriff
- A. Religionsunterricht: Nebenfach, nicht Nebensache Kein Zugriff
- B. (Doppeltes) Anliegen der Arbeit Kein Zugriff
- C. Gang der Untersuchung Kein Zugriff
- a. Überblick: Religionsunterricht im normativen Dreiecksnetz aus Freiheit, Trennung und Selbstbestimmung Kein Zugriff
- b. Religions- und Weltanschauungsfreiheit – Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG: (Umstrittene) Grundprämissen Kein Zugriff
- aa. Artikel 137 Absatz 1 WRV auf grundgesetzlichem Fundament Kein Zugriff
- bb. Artikel 137 Absatz 1 WRV auf seinem Weimarer Ursprungsfundament Kein Zugriff
- aa. Artikel 137 Absatz 3 WRV auf grundgesetzlichem Fundament Kein Zugriff
- bb. Artikel 137 Absatz 3 WRV auf seinem Weimarer Ursprungsfundament Kein Zugriff
- e. Resümee Kein Zugriff
- a. Neutralität und Parität als normativ begründete Prinzipien Kein Zugriff
- b. Neutralitätsgrundsatz Kein Zugriff
- c. Paritätsgrundsatz Kein Zugriff
- a. Anspruch: Neutrale und paritätische Auslegung religions- und weltanschauungsbezogener Rechtsbegriffe Kein Zugriff
- b. Grundprämisse: Selbstverständnisberücksichtigung und staatliche Definitionskompetenz als komplementäre Grundvoraussetzungen neutral-paritätischer Rechtsauslegung Kein Zugriff
- c. Plausibilitätsprüfung als Grundansatz zur Anspruchserfüllung zwischen den Polen „objektiver“ und „subjektiver“ Bestimmung Kein Zugriff
- a. Religion und Weltanschauung als doppelt ganzheitliche „Sinn-Ziel-Konzepte“ Kein Zugriff
- aa. „Religion“ und „Weltanschauung“ als Verrechtlichung einer exklusivistischen Grundhaltung? Kein Zugriff
- bb. Zwar: Religionsfreiheit als Konfliktbewältigungsinstrument – früher und heute Kein Zugriff
- cc. Aber: Geistiger Exklusivismus nicht als aktuelle Geltungsvoraussetzung von Religionsfreiheit Kein Zugriff
- c. Resümee Kein Zugriff
- 5. Religionsverfassungsrecht AT als „Religionsverfassungsgerichtsrecht“ – Verfassungsrechtsgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht Kein Zugriff
- 1. Vergleichsweise geringe Normdichte – Befund und Hintergründe Kein Zugriff
- a. Erstens: Staatliche Schule als Regel-, Privatschule als Ausnahmeschule Kein Zugriff
- b. Zweitens: Allgemeine Schulpflicht Kein Zugriff
- a. Grundperspektive: Aufsicht als staatliches Pflicht-Recht oder als „Ingerenzverantwortung“ Kein Zugriff
- b. Begriff der Aufsicht – oder: Inhalt des Pflicht-Rechts und Grundrechte als Ziel und innerer Grund seiner Wahrnehmung Kein Zugriff
- c. Insbesondere: Beteiligung nicht-staatlicher Akteure an der Gestaltung schulischen Unterrichts Kein Zugriff
- 4. Zwischenfazit: Schulverfassungsrechtliche Grundentscheidungen als Ermöglichungsrahmen für föderale Konkretisierung Kein Zugriff
- 5. Schulverfassungsrecht AT als „Schulverfassungsgerichtsrecht“ – Verfassungsrechtsgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht Kein Zugriff
- a. Art. 7 Absatz 3 Satz 1: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen nicht bekenntnisfreien Schulen Kein Zugriff
- b. Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3: Freiwilligkeit von Teilnahme und Erteilung Kein Zugriff
- (1) Religionsunterrichtsgarantie als Ausdruck freiheitsfreundlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität und als Konkretisierung religiöser Grundrechte Kein Zugriff
- (2) Religionsunterrichtsgarantie als wechselseitig bedingtes subjektives Recht Kein Zugriff
- (3) Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht: Mehr als ein bloßer „Befugnisrest“ Kein Zugriff
- (4) Konsequenz: Religionsunterricht als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften Kein Zugriff
- (5) Religionsfreiheit der Schüler als oberstes Ziel der Religionsunterrichtsgarantie und als Kernargument für das Verfassungserfordernis eines standpunktgebundenen Unterrichts Kein Zugriff
- (1) „Religionsgemeinschaft“ i. S. d. Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG Kein Zugriff
- (2) „Grundsätze“ der Religionsgemeinschaften Kein Zugriff
- cc. Resümee Kein Zugriff
- d. Übereinstimmungsformel als verfassungsrechtliches Gebot einheitlicher Glaubensperspektive im Religionsunterricht? – erste Zweifel Kein Zugriff
- a. Ausgangspunkt „Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ als auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff Kein Zugriff
- b. Iudicium iudicavit?: Allgemein anerkannte Auslegung des Verfassungsbegriffs „Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ in der bundesverfassungsgerichtlichen „Leitentscheidung“ (1987) Kein Zugriff
- 3. Zwischenfazit: Religionsunterricht als doppelte Konkretisierung des „allgemeinen“ Verfassungsrechts und interpretativer status quo als historisch gewachsene Un-Selbstverständlichkeit Kein Zugriff
- IV. Vom Verfassungsrecht zur „Verfassungswirklichkeit“: Religionsunterricht als multiakteursgeprägter Gegenstand Kein Zugriff
- I. Verfassungswirklichkeit als Rechtswirklichkeit Kein Zugriff
- 1. Religionsbezogener Unterricht als Gegenstand freier demokratischer Bestimmung Kein Zugriff
- 2. Bremen: „Religion“ als bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage Kein Zugriff
- 3. Berlin: Religions- und Weltanschauungsunterricht in alleiniger Verantwortung der Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften als (zusätzliches) Wahlfach Kein Zugriff
- 4. Brandenburg: „LER“ mit Befreiungsmöglichkeit zugunsten eines von den Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften allein verantworteten Religions- oder Weltanschauungsunterrichts Kein Zugriff
- 5. Zwischenfazit: „freie“ demokratische Bestimmung bei gemeinsamer Grundtendenz zu religionsgemeinschaftlich-staatlicher Kooperation Kein Zugriff
- a. Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als Gegenstand mehrschichtiger Regelungsgefüge Kein Zugriff
- aa. Religionsunterricht als im Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften zu gestaltendes ordentliches Lehrfach Kein Zugriff
- bb. Freiwilligkeit der Teilnahme und „wertebezogenes Ersatzfach“ Kein Zugriff
- cc. Freiwilligkeit der Erteilung Kein Zugriff
- dd. Resümee: Konstante Vielfalt auf der Ebene von Landesverfassungen und Landesschulgesetzen Kein Zugriff
- aa. Befugnis der Länder zum Handeln durch Vertrag auch ohne landesrechtliche „Vorab-Ermächtigung“ Kein Zugriff
- bb. Normenhierarchischer Rang und Grundgesetz als Grenze vertraglicher Regelungen Kein Zugriff
- cc. Rechtsempirische Perspektive Kein Zugriff
- dd. Resümee: Konstanz, Dynamik und Komplexität paktierter Verfassungswirklichkeit Kein Zugriff
- d. Religionsunterricht als Gegenstand untergesetzlicher staatlicher Bestimmungen Kein Zugriff
- aa. Das klassische Modell Kein Zugriff
- bb. „Gastmodell“ als erste offizielle Transformation Kein Zugriff
- (1) Überblick: Föderale Vielfalt fortlaufender Transformation Kein Zugriff
- (a) Ausgangspunkt: Föderale Vielfalt landesrechtlicher Regelungsfundamente zum Religionsunterricht Kein Zugriff
- (aa) Das rechtsverbindliche Grundkonzept Kein Zugriff
- (bb) Die Praxis Kein Zugriff
- (aa) Das rechtsverbindliche Grundkonzept Kein Zugriff
- (bb) Die Praxis Kein Zugriff
- (aa) Das rechtsverbindliche Grundkonzept Kein Zugriff
- (bb) Die Praxis Kein Zugriff
- (e) Resümee: Föderale Gestaltungsvielfalt unter Berufung auf amtskirchliche Verlautbarungen als überregionale „Begründungs-Leitplanken“ Kein Zugriff
- (3) Verhältnis untergesetzlicher Bestimmungen zu übergeordnetem Recht Kein Zugriff
- dd. Tradierter „Sonderweg“: Hamburger Religionsunterricht für alle in evangelischer Verantwortung Kein Zugriff
- ee. Resümee: Religionsgemeinschaftliche Kooperation als tradierter „Sonderweg“ einer- und als fortgesetzte Transformation andernorts Kein Zugriff
- (1) Landesrechtliches Regelungsfundament des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Hamburg Kein Zugriff
- (a) Ausgangspunkt: Gleichberechtigte Verantwortung verschiedener Religionsgemeinschaften Kein Zugriff
- (b) Organisationsstruktur im Überblick Kein Zugriff
- (c) Beteiligung nicht unterrichtsverantwortlicher Glaubensgemeinschaften Kein Zugriff
- (d) Beauftragung und Ausbildung der Lehrkräfte Kein Zugriff
- (3) Das rechtsverbindliche didaktische Konzept: religiöse Vielfalt als Ausgangspunkt Kein Zugriff
- (4) Erste Praxisberichte Kein Zugriff
- (1) Landesrechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Niedersachsen Kein Zugriff
- (a) Ausgangspunkt: Gemeinsame Verantwortung verschiedener Religionsgemeinschaften Kein Zugriff
- (b) Organisationsstruktur im Überblick Kein Zugriff
- (c) Beteiligung nicht unterrichtsverantwortlicher Glaubensgemeinschaften Kein Zugriff
- (d) Beauftragung und Ausbildung der Lehrkräfte Kein Zugriff
- (3) Das (künftig) rechtsverbindliche didaktische Konzept: interkonfessionelle Gemeinsamkeiten als Ausgangspunkt Kein Zugriff
- (1) Gemeinsames Grundkonzept Kein Zugriff
- (2) Begründungen Kein Zugriff
- (3) Gestaltungen Kein Zugriff
- aa. Islamischer Religionsunterricht (auch) als verfassungsrechtlicher „Normalfall“ Kein Zugriff
- (1) Nebeneinander bekenntnisgetrennter islamischer Religionsunterrichte im Sinne des Artikel 7 Absatz 3 GG (Hessen) Kein Zugriff
- (2) Islamischer Religionsunterricht „sunnitischer Prägung“ in Kooperation mit einem Beirat als „Provisorium“ (Baden-Würrtemberg) Kein Zugriff
- (1) Islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikel 7 Absatz 3 GG als Teil des Religionsunterrichts für alle (Hamburg) Kein Zugriff
- (2) Islamische Religion in Kooperation mit einem Beirat als Religionsunterricht im Sinne des Artikel 7 Absatz 3 GG (Niedersachsen) Kein Zugriff
- (3) Islamische Religionslehre in Kooperation mit einer Kommission als „Provisorium“ (Nordrhein-Westfalen) Kein Zugriff
- dd. Resümee Kein Zugriff
- 3. Zwischenfazit: Vielfalt von Unterrichtsmodellen „unter der Flagge“ von Artikel 7 Absatz 3 GG Kein Zugriff
- IV. Fazit: Statik des Verfassungsrechts, Dynamik der „Verfassungswirklichkeit“ Kein Zugriff
- C. Wechselwirkungen: „Verfassungswirklichkeit“ als Anfrage an das Verfassungsrecht und Anlass zu fortgesetzter Verfassungsinterpretation Kein Zugriff
- I. Konfessionelle Kooperation Kein Zugriff
- 1. „Religionsunterricht für alle“ in evangelischer Verantwortung („RUfa 1.0“) Kein Zugriff
- 2. „Religionsunterricht für alle“ in gleichberechtigter Verantwortung („RUfa 2.0“) Kein Zugriff
- III. Gemeinsam verantworteter christlicher Religionsunterricht („CRU“) in Niedersachsen Kein Zugriff
- 1. Rechtliche Schieflage – oder: „Bekenntnisverwandtschaft“ als verfassungsrechtliches Differenzierungskriterium Kein Zugriff
- 2. Hintergrund: materialisierende Deutung der „Grundsätze der Religionsgemeinschaften“ – oder: Rückgriff auf einen „vor-verfassungsrechtlichen“ Religionsbegriff Kein Zugriff
- 3. Bundesverfassungsgericht als (Mit-)Verantwortlicher? Kein Zugriff
- 1. Thesen Kein Zugriff
- 2. Fortgang der Untersuchung Kein Zugriff
- 1. „Religionsunterricht“ als Verfassungsgerichtsbegriff Kein Zugriff
- 2. BVerfGE 74, 244 als Referenzmarke für Wissenschaft und Praxis Kein Zugriff
- 1. Zugeschriebener Leitcharakter Kein Zugriff
- a. Vorüberlegungen: Maßgeblichkeit des „verfassungsrechtlich bestimmten Kern[s]“ Kein Zugriff
- b. Unterricht in „‘konfessioneller Positivität und Gebundenheit‘“ – „leitende“ Bedeutung bei isolierter Betrachtung? Kein Zugriff
- c. „Leitende“ Bedeutung der „Wahrheitsformel“ bei isolierter Betrachtung? Kein Zugriff
- 3. Vorläufiges Ergebnis: Missverhältnis zwischen zugeschriebenem und tatsächlichem Leitcharakter Kein Zugriff
- 1. Was? – Begriff und Konzept der „Leitentscheidung“ Kein Zugriff
- a. Begründung Kein Zugriff
- b. Grenzen, insbesondere Relativität des Leitcharakters Kein Zugriff
- 3. Resümee und Konsequenzen für die weitere Untersuchung Kein Zugriff
- 1. Warum überhaupt? Kein Zugriff
- 2. Wie? Kein Zugriff
- a. Wenn nicht das Bundesverfassungsgericht selbst…? Kein Zugriff
- b. … dann die Verfassungsrechtswissenschaft? Kein Zugriff
- c. Kontrollüberlegung: Verfassungsrechtswissenschaft als freiwillige unabhängige „Hüterin der Verfassung“ im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht Kein Zugriff
- a. Gedanklicher Ausgangspunkt: Verfassungstext und bundesverfassungsgerichtliche Deutung als zwei „Standbeine“ Kein Zugriff
- b. Vorgehen in drei Schritten: Trennung, Kontextualisierung, (mögliche) Synthese Kein Zugriff
- 5. Konzeptionelle Anknüpfungspunkte einer fortsetzenden entscheidungsreflektierenden Verfassungsinterpretation Kein Zugriff
- V. Resümee Kein Zugriff
- 1. These Kein Zugriff
- 2. Wortlaut Kein Zugriff
- 3. Entstehungsgeschichte Kein Zugriff
- a. Norminterne Systematik Kein Zugriff
- b. Systematische Stellung und Funktion des Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG im religionsverfassungsrechtlichen Gesamtgefüge Kein Zugriff
- c. Resümee Kein Zugriff
- 5. Fazit Kein Zugriff
- 1. These Kein Zugriff
- 2. Wortlaut Kein Zugriff
- a. Zwar: Begrenzte Bedeutung der Normgenese im Hinblick auf den materiellen Normgehalt Kein Zugriff
- (a) Überblick: Artikel 149 Absatz 1 Satz 3 WRV als „Kompromiss im Kompromiss“ Kein Zugriff
- (b) Beratungen unter dem Eindruck von Kriegsniederlage und Revolution Kein Zugriff
- (c) Rückblick: Konfessionelle Ausrichtung der Schulen und Religionsunterricht bis zur Revolution Kein Zugriff
- (d) Grundpositionen der Fraktionen in der Nationalversammlung Kein Zugriff
- (e) Der erste Verfassungsentwurf und die erste Beratung im Plenum Kein Zugriff
- (2) Artikel 149 WRV als Werk des Verfassungsausschusses Kein Zugriff
- (a) Äußerer Ablauf der Beratungen und Beratungsgrundlagen Kein Zugriff
- (b) Erste Lesung, erster Kompromiss: Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Lehren und den Satzungen der betreffenden Religionsgemeinschaften“ Kein Zugriff
- (c) Zweite Lesung, zweiter Kompromiss: Erteilung des Religionsunterrichts „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft“ Kein Zugriff
- (4) Zurück im Plenum: zweite und dritte Lesung Kein Zugriff
- (5) „In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft“ – Bedeutung nach „dem Willen“ der Nationalversammlung? Kein Zugriff
- (1) (Vordergründige) Einigkeit über das „Wesen“ des Religionsunterrichts, Uneinigkeit über die verfassungsmäßige Verteilung staatlich-religionsgemeinschaftlicher Handlungsanteile Kein Zugriff
- (2) Der antikirchlich-etatistische Ansatz des preußischen Verwaltungsjuristen: Religionsgesellschaftliche Grundsätze als „abstrakter Bekenntnisinhalt“, Religionsunterricht als Gegenstand staatlicher Alleinbestimmung Kein Zugriff
- (3) Der antietatistisch-kirchenfreundliche Ansatz der „Kirchenjuristen“: Religionsgesellschaftliche Grundsätze als Gesamtheit religionsgesellschaftlicher Anforderungen an den Religionsunterricht, Religionsunterricht als „in manchen Beziehungen gemeinsame Angelegenheit“ von Staat und Kirchen Kein Zugriff
- (4) Der liberal-etatistische Ansatz der Rechtswissenschaftler Kein Zugriff
- (5) Resümee: Vermittlungslösung als fortgesetzte Streitgrundlage Kein Zugriff
- (a) Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG als „Insel der Einigkeit“ im Kampf um die Schule? Kein Zugriff
- (b) Beratungen unter dem Eindruck der Kriegskatastrophe und angesichts aufgelöster (Bundes-)staatlichkeit Kein Zugriff
- (c) Religiös-weltanschauliche Ausrichtung der Schulen und Religionsunterricht in der unmittelbaren Nachkriegszeit Kein Zugriff
- (d) Grundpositionen der Fraktionen im Parlamentarischen Rat Kein Zugriff
- (e) Der erste Verfassungsentwurf des Herrenchiemseer Verfassungskonvents und die erste Beratung im Plenum Kein Zugriff
- (2) Artikel 7 GG als „Ausschussgesamtwerk“ Kein Zugriff
- (a) Grundsatzausschuss, zweite Lesung (23.11. und 4.12.1948): Antrag: Religionsunterricht als schulplanmäßiges Lehrfach, zu erteilen nach den Grundsätzen der Kirche in ihrem Auftrage und unter ihrer Aufsicht Kein Zugriff
- (b) Hauptausschuss, erste Lesung (7.12.1948): Beschluss: Religionsunterricht als schulplanmäßiges Lehrfach, zu erteilen nach den Grundsätzen der Kirchen in ihrem Auftrage und unter ihrer Aufsicht (Artikel 7b Absatz 2 GG) Kein Zugriff
- (c) Allgemeiner Redaktionsausschuss (13.12.1948): Erste Überarbeitung, wegweisende Anmerkungen Kein Zugriff
- (d) Grundsatzausschuss (11.1.1949): Neuer Vorschlag, alte Beschlusslage Kein Zugriff
- (e) Hauptausschuss, zweite Lesung (18.1.1949): Beschluss: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts zu erteilen nach den Grundsätzen und Lehren der Religionsgemeinschaft (Artikel 7b Absatz 2) Kein Zugriff
- (f) Fünferausschuss (5.2.1949): Vorschlag: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach außer an bekenntnisfreien Schulen, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes zu erteilen nach den Grundsätzen und Lehren der Religionsgemeinschaften (Artikel 7b Absatz 3) Kein Zugriff
- (g) Hauptausschuss, dritte Lesung (8.-10.2.1949): Beschluss: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach außer an bekenntnisfreien Schulen, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes zu erteilen nach den Grundsätzen und Lehren der Religionsgemeinschaften (Artikel 7b Absatz 3) Kein Zugriff
- (h) Allgemeiner Redaktionsausschuss (2.-5.5.1949): Vorschlag: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach außer an bekenntnisfreien Schulen, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts zu erteilen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften (Artikel 7b Absatz 3) Kein Zugriff
- (i) Hauptausschuss, vierte Lesung (5.5.1949): Beschluss: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach außer an bekenntnisfreien Schulen, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts zu erteilen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften (Artikel 7 Absatz 3) Kein Zugriff
- (a) Zweite Lesung (6.5.1949) Kein Zugriff
- (b) Dritte Lesung (8.5.1949) Kein Zugriff
- (5) „In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ – Bedeutung nach „dem Willen“ des Parlamentarischen Rates? Kein Zugriff
- dd. Gegenüberstellung: Wiederholte Entscheidung für die(selbe) verfassungsrechtliche Regelung des staatlich-religionsgemeinschaftlichen Zusammenwirkens im Religionsunterricht Kein Zugriff
- c. Ergebnis: Übereinstimmungsgebot als wiederholte Bekundung des Normierungswillens und als positivrechtliche Streitgrundlage Kein Zugriff
- a. Religiös-weltanschauliche Neutralität als Regelungsgrund Kein Zugriff
- b. Religionsfreiheit als oberstes Regelungsziel Kein Zugriff
- a. Religionsunterricht aus verschiedenen religiösen und/oder weltanschaulichen Perspektiven als verfassungsrechtliche Möglichkeit Kein Zugriff
- b. Korrespondierendes funktionsbezogenes Verständnis des Grundsätzebegriffs Kein Zugriff
- III. Dennoch: Übereinstimmungsgebot auch als Quelle verfassungsrechtlicher Gestaltungsgrenzen Kein Zugriff
- IV. Fazit Kein Zugriff
- D. Konsequenzen für die weitere Untersuchung Kein Zugriff
- A. Gegenstand, Ziel und Perspektiven der Kontextualisierung Kein Zugriff
- I. Landesverfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland 1987 Kein Zugriff
- II. Verträge zwischen Ländern und Religionsgemeinschaften Kein Zugriff
- 1. Evangelisch-katholisches Dual Kein Zugriff
- 2. Aber: Religionsunterricht als Kurs mit „Gästen“ seit den 1970er Jahren Kein Zugriff
- 3. Zwischenfazit Kein Zugriff
- 1. Erkenntnisinteresse und Eingrenzung: Lehrpläne als „auslegungsbegleitende Verfassungswirklichkeit“ Kein Zugriff
- aa. Neuer Rechtsbegriff, alter Streit Kein Zugriff
- bb. „Religionskundliche“ Linie: „Allgemeiner Religionsunterricht“ in alleiniger staatlicher Verantwortung Kein Zugriff
- cc. Gegenlinie: kirchliche Katechetik Kein Zugriff
- dd. Liberale Religionspädagogik als synthetisierender, weltkriegsüberdauernder Ansatz Kein Zugriff
- ee. Weitere Diversifizierung in den 1920er Jahren: „Deutscher Religionsunterricht“ und Verkündigungskonzeption Kein Zugriff
- ff. Zwischenfazit Kein Zugriff
- b. Heterogenität in Begründung und Zielsetzung schulischen Religionsunterrichts in den Lehrplänen Kein Zugriff
- aa. Glaube als Wahrheit Kein Zugriff
- bb. „Wahrheitskonzepte“: Glaubenswahrheit als Wahrheit (allein) der Bibel oder auch als Wahrheit der Kirche? Kein Zugriff
- cc. Glaubenswahrheiten als Bestandteile eines „Glaubensganzen“ Kein Zugriff
- d. Resümee Kein Zugriff
- aa. Bis Ende der 1950er Jahre: Evangelische Unterweisung und kerygmatischer Unterricht – oder: „Kirche in der Schule“ Kein Zugriff
- bb. Erste Kritik: Hermeneutischer Religionsunterricht Kein Zugriff
- b. Lehrplanmäßige Begründung und Zielsetzung: Religionsunterricht als Erziehung zum Leben in Gemeinde und Kirche Kein Zugriff
- aa. Glaube als Wahrheit Kein Zugriff
- bb. „Wahrheitskonzepte“: Glaubenswahrheit als Wahrheit allein der Bibel oder auch als Wahrheit der Kirche? Kein Zugriff
- cc. Glaubenswahrheiten als Bestandteile eines „Glaubensganzen“ der katholischen Kirche Kein Zugriff
- d. Resümee Kein Zugriff
- aa. Umbruch als gemeinsames Fundament: Religionsunterricht von der Schule und Schule vom Schüler her gedacht Kein Zugriff
- bb. „Religionskunde“ Kein Zugriff
- cc. „Problemorientierung“ Kein Zugriff
- dd. Stand der Diskussion in den 1980er Jahren: Die Ruhe nach dem Sturm Kein Zugriff
- ee. Zwischenfazit Kein Zugriff
- aa. Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Kein Zugriff
- bb. Deutsche Bischofskonferenz (DBK) Kein Zugriff
- cc. Resümee Kein Zugriff
- c. (Wieder-)Annäherung evangelischer und katholischer Lehrpläne in Begründung und Zielsetzung: Religionsunterricht als Ermöglichung religiöser Selbstbestimmung Kein Zugriff
- aa. Vom „Glauben als Wahrheit“ zum „Glauben als Wahrheitsanspruch“ – oder: Glaube als Objekt der Frage, der Suche und des Streits Kein Zugriff
- bb. „Wahrheitskonzepte“: Wahrheitsanspruch (allein) des Glaubens oder Wahrheitsanspruch (auch) der Kirche? Kein Zugriff
- cc. Auflösung von „Glaubenswahrheitskanonisierung“ Kein Zugriff
- e. Resümee Kein Zugriff
- 5. Zwischenfazit: Lehrplanmäßige Ziele und Aufgaben des Religionsunterrichts als Ausweis dynamischer Verfassungswirklichkeit Kein Zugriff
- 1. Blick zurück: Entwicklung bis 1987 Kein Zugriff
- 2. Blick nach vorn: Entwicklung seit 1987 Kein Zugriff
- I. Der „Fall“: Evangelischer Religionsunterricht für katholische Schülerin? Kein Zugriff
- 1. Ausgangspunkt: Integration des Religionsunterrichts in das Kurswahlsystem der reformierten Oberstufe Kein Zugriff
- 2. Der „konservative“ Ansatz: Konfessionelle Homogenität der Schülergruppe als verfassungsrechtliches Gebot Kein Zugriff
- 3. „Aufweichung“: Konfessionelle Homogenität der Schülergruppe als verfassungsrechtliches „Prinzip“ Kein Zugriff
- 4. Interpretativer Neuansatz auf veränderter verfassungstheoretischer Grundlage: Konfessionelle Homogenität der Schülergruppe als Frage religionsgemeinschaftlicher Grundsätze Kein Zugriff
- 5. „Einzelmeinung“: Konfessionelle Zusammensetzung des Teilnehmerkreises als alleinige Entscheidung von Eltern und Schülern Kein Zugriff
- aa. Konservative Tendenz: Gedankliche Zweiteilung der Übereinstimmungsformel unter Rückgriff auf einen „vor-grundgesetzlichen“ Begriff des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- bb. Innovative Tendenz: Einheitlicher grundgesetzlicher Begriff des „Religionsunterrichts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ Kein Zugriff
- b. Analyse: Alter Streit – neue Rollen: Asymmetrien und Kontinuitäten im Verhältnis zur Weimarer Zeit Kein Zugriff
- c. Einordnung des bundesverfassungsgerichtlichen Religionsunterrichtsbeschlusses Kein Zugriff
- 1. Erste Instanz: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.1978 – 7 K 90/78 Kein Zugriff
- 2. Berufungsinstanz: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.1980 – 2 A 80/78 Kein Zugriff
- 3. Revisionsinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.09.1983 – 7 C 169/81 Kein Zugriff
- 4. Resümee Kein Zugriff
- a. Argumentation Kein Zugriff
- b. Einordnung Kein Zugriff
- a. Rheinland-pfälzisches Justizministerium Kein Zugriff
- b. Evangelische Kirche in Deutschland Kein Zugriff
- c. Deutsche Bischofskonferenz Kein Zugriff
- d. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft Kein Zugriff
- e. Zwischenfazit Kein Zugriff
- a. Sechs „Praktiker“, ein „Politiker“, ein „Wissenschaftler“ Kein Zugriff
- b. Religiös-weltanschauliche Orientierungen, persönliche „Kirchennähe“ und religionsverfassungstheoretische Grundpositionen: Weimar und Bonn reloaded? Kein Zugriff
- c. Der Berichterstatter: Friedrich Henschel Kein Zugriff
- aa. Experte qua Berufsbiographie Kein Zugriff
- bb. Praktische Erfahrung als Bundesverfassungsrichter, insbesondere mit staatskirchenrechtlich gelagerten „Fällen“ Kein Zugriff
- cc. Staatskirchenrecht als wissenschaftlicher Forschungsschwerpunkt Kein Zugriff
- dd. Verhältnis zwischen Recht und „Wirklichkeit“ als wissenschaftlicher Forschungsschwerpunkt Kein Zugriff
- e. Resümee: Acht Richter und ein „Experte“ mit entscheidungsprägender Handschrift? Kein Zugriff
- a. Der bundesverfassungsgerichtliche Wesenskern des Religionsunterrichts als Destillat einer Auslegungsgeschichte Kein Zugriff
- (1) Textbefund Kein Zugriff
- (a) (Religions-)verfassungstheoretische Prämissen: Liberaler Etatismus Kein Zugriff
- (b) Umgang mit der „Verfassungswirklichkeit“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- (1) Textbefund Kein Zugriff
- (a) (Religions-)verfassungstheoretische Prämissen: „Entliberalisierter“ Etatismus Kein Zugriff
- (b) Umgang mit der „Verfassungswirklichkeit“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- cc. Zwischenfazit Kein Zugriff
- (1) Textbefund Kein Zugriff
- (a) (Religions-)verfassungstheoretische Prämissen: Fortsetzung einer Weimarer Grundlinie Kein Zugriff
- (b) Umgang mit der „Verfassungswirklichkeit“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- (1) Textbefund Kein Zugriff
- (a) (Religions-)verfassungsrechtliches Vorverständnis: Staat und Kirchen als „loyale Partner“ Kein Zugriff
- (b) Umgang mit der „Verfassungswirklichkeit“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- (1) Textbefund Kein Zugriff
- (a) (Religions-)verfassungstheoretische Prämisse: Etatistisches „Roll back“ Kein Zugriff
- (b) Umgang mit der „Verfassungswirklichkeit“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- (1) Textbefund Kein Zugriff
- (a) (Religions-)verfassungstheoretische Prämisse: „Freie Kirche im demokratischen Gemeinwesen“ Kein Zugriff
- (b) Umgang mit der „Verfassungswirklichkeit“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- ee. „Wahrheitsformel“ bei Theodor Maunz (1966 / 1980) Kein Zugriff
- d. Resümee: Anschein von Kontinuität und allgemeiner Konsensfähigkeit bundesverfassungsgerichtlicher Wesenskernbeschreibung durch Quellenauswahl Kein Zugriff
- aa. Feststellung: „Hinkendes“ Verhältnis zwischen Verfassungsinterpretation und „Verfassungswirklichkeit“ seit den ausgehenden 1960er Jahren Kein Zugriff
- bb. Erklärungsversuch: Zugrundelegung eines „vor-verfassungsrechtlichen“ Religionsunterrichtsbegriffs Kein Zugriff
- cc. Konsequenzen für die (Rezeption der) bundesverfassungsgerichtlichen „Wahrheitsformel“ Kein Zugriff
- aa. Hypothese: Gegenwärtiger verfassungstheoretischer common sense einer begrenzt beweglichen Verfassung als Grundlage der Entscheidung Kein Zugriff
- (1) Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Verfassung und „Wirklichkeit“ in der jungen Bundesrepublik – Anknüpfung an und Fortschreibung von Weimarer Traditionen Kein Zugriff
- (2) Hesses (Neu-)Ansatz zum Verhältnis zwischen Norm und „Wirklichkeit“ Kein Zugriff
- (3) Resümee: Die „Normative Kraft der Verfassung“ als integrierender Neuansatz Kein Zugriff
- (a) Verfassungskonkretisierende Interpretation als Gegenentwurf zum „Verfassungsvollzug“ Kein Zugriff
- (b) Verfassungsauslegung als doppelt-bedingter Prozess Kein Zugriff
- (c) Verfahrensweise einer „bedingtheitsbewussten“ Verfassungsauslegung Kein Zugriff
- (d) Grenze der Verfassungsinterpretation Kein Zugriff
- (e) Resümee: Dialektisches Verständnis von Verfassungsinterpretation Kein Zugriff
- (2) Verfassungsinterpret: (Verfassungsverpflichtete) Eigenverantwortlichkeit und Selbstbescheidung als Grunderwartungen Kein Zugriff
- dd. Resümee Kein Zugriff
- aa. Hypothese: Gegenwärtiger religionsverfassungstheoretischer common sense der grundrechtsberechtigten Religionsgemeinschaften im demokratischen Rechtsstaat als Grundlage der Entscheidung Kein Zugriff
- (1) Von der Koordinationsrechtsordnung… Kein Zugriff
- (2) … Zur freien Kirche im demokratischen Gemeinwesen Kein Zugriff
- (1) „Teleologisches“ Grundverständnis: Zuordnung statt Bereichsscheidung als Normziel und Auslegungsmaßgabe Kein Zugriff
- (2) Der Begriff der eigenen Angelegenheiten – quis iudicabit? Kein Zugriff
- (3) Die Schranken des für alle geltenden Gesetzes als Grenze religionsgesellschaftlicher Selbstbestimmung Kein Zugriff
- dd. Resümee Kein Zugriff
- c. Ertrag Kein Zugriff
- a. Der rechtliche Zugriff: Kompetenzabgrenzung statt Grundrechtsprüfung Kein Zugriff
- aa. „B.I.“ Kein Zugriff
- bb. „B.II.“ Kein Zugriff
- aa. „Verfassungsbegriff ‚Religionsunterricht‘“ als Anspruch und Ziel Kein Zugriff
- bb. Religionsunterricht als eine res mixta – sachbezogene Zuständigkeitsabgrenzung anstelle schematischer Bereichsscheidung Kein Zugriff
- cc. Grundbauplan „Verfassungsbegriff ‚Religionsunterricht‘“: Vorrang religionsgemeinschaftlicher Selbstbestimmung, Vorbehalt staatlichen Verfassungsrechts Kein Zugriff
- d. Das Ergebnis: Verfassungsbegriff „Religionsunterricht“ als Verhältnisbestimmung Kein Zugriff
- aa. Erstens: Expliziter Verweis auf die „Offenheit der Verfassung in die Zeit hinein“ Kein Zugriff
- bb. Zweitens: Gewandelte Lebenswirklichkeit als Begründung für die gewandelte Auslegung des verfassungsrechtlichen Übereinstimmungsgebots Kein Zugriff
- cc. Drittens: Umgang mit der Rechtsfrage nach „einseitiger Öffnung“ des Religionsunterrichts Kein Zugriff
- dd. (Aber auch) viertens: Absage an unreflektierte Verrechtlichung „vor-verfassungsrechtlicher“ Konzepte Kein Zugriff
- aa. Erstens: Zentrale argumentative Stellung des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechts Kein Zugriff
- bb. Zweitens: Grundbauplan Religionsunterricht: einheitliches Gesamtgeschehen statt bereichsgeteilter Veranstaltung Kein Zugriff
- cc. Drittens: „Grundsätze der Religionsgemeinschaften“: glaubensgeleitete unterrichtsbezogene Anforderungen der Religionsgemeinschaften Kein Zugriff
- c. Resümee: Bestätigung der Hypothesen zur (religions-)verfassungstheoretischen Grundfolie Kein Zugriff
- 5. Konsequenz: Bedeutungsveränderungen Kein Zugriff
- VI. Fortgang der Untersuchung Kein Zugriff
- a. Verschmelzung Kein Zugriff
- b. Verpflanzung in neuen (religions-)verfassungstheoretischen Boden Kein Zugriff
- a. Ablösung von Strukturmerkmalen der Dogmatizität und Nicht-Wissenschaftlichkeit Kein Zugriff
- b. „Glaubenssätze“ als Gegenstand der „Vermittlung“ statt der „Übermittlung“ Kein Zugriff
- 3. Zwischenfazit Kein Zugriff
- 1. Kontextübergreifende Bedeutung der entscheidungstragenden Grundfolie: Entscheidungsimmanenter „Fortsetzungsauftrag“ Kein Zugriff
- 2. Kontextübergreifende Bedeutung von Anschütz’scher Formel und „Wahrheitsformel“: rechtliche Vorgabe eines Verwirklichungs- und Funktionszusammenhangs Kein Zugriff
- a. „Glaubenssätze“ Kein Zugriff
- b. „als“ Kein Zugriff
- c. „bestehende“ Kein Zugriff
- d. „Wahrheiten“ Kein Zugriff
- e. Zusammenführung Kein Zugriff
- 4. „Religionskunde“ als ebenfalls normativ begründete Gegenkategorie im Kontext der bundesverfassungsgerichtlichen Interpretation Kein Zugriff
- III. Fazit Kein Zugriff
- E. Kontextualisierungskonsequenz: doppelter entscheidungsimmanenter Fortsetzungsauftrag Kein Zugriff
- 1. Die entscheidungsunabhängig formulierte und begründete These Kein Zugriff
- a. Zwar: Dreifaches „Jeweiligkeitsgebot“ Kein Zugriff
- b. Aber: Relativierung des „Jeweiligkeitsgebots“ bei kontextualisierender Betrachtung der Entscheidung Kein Zugriff
- 3. Zwischenfazit Kein Zugriff
- 1. Die entscheidungsunabhängig formulierte und begründete These Kein Zugriff
- a. Zwar: (im Wesentlichen) einheitliche Glaubensperspektive als Charakteristikum der Verfassungsrechtswirklichkeit des Religionsunterrichts 1987 Kein Zugriff
- b. Aber: (im Wesentlichen) einheitliche Glaubensperspektive nicht als einzig mögliche Konkretisierung verfassungsrechtlicher Grundvorgaben Kein Zugriff
- 3. Zwischenfazit Kein Zugriff
- III. Fazit: Wie die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung „zumindest heute nicht mehr verstanden werden kann“ (und warum) Kein Zugriff
- a. Lehrplan und Lehrkraft als verfassungsrechtliche „Übereinstimmungsgaranten“ Kein Zugriff
- aa. Zunächst: Eine Frage religionsgemeinschaftlicher Grundsätze (Vorrang) Kein Zugriff
- (1) Recht auf religiöse „Beheimatung“ und Standpunktfindung im Religionsunterricht Kein Zugriff
- (2) Recht auf Information und Transparenz Kein Zugriff
- (3) Schutz vor religiöser Überwältigung Kein Zugriff
- (4) Gewährleistung adäquater Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte Kein Zugriff
- cc. Und schließlich: Eine Frage von Grundrechten der Lehrer (Vorbehalt II) Kein Zugriff
- dd. Zwischenfazit Kein Zugriff
- c. Fazit und Vorschlag: Einführung einer „Mindestlehrkräftezahl“ Kein Zugriff
- a. Zunächst: Einverständniserteilung als Frage religionsgemeinschaftlicher Selbstbestimmung Kein Zugriff
- aa. Religionsfreiheit der Schüler als Einwand gegen Mehrfachbeauftragung Kein Zugriff
- bb. Religionsfreiheit der Schüler als Einwand gegen Sammelbeauftragung Kein Zugriff
- cc. Religionsfreiheit der Schüler als Argument für ein gestuftes Verfahren bzw. Anerkennungsmodell Kein Zugriff
- c. Und schließlich: Eine Frage von Grundrechten der Lehrkräfte (Vorbehalt II) Kein Zugriff
- a. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt: Freiwilligkeit des gesamten Unterrichts für alle teilnehmenden Schüler Kein Zugriff
- aa. „Mitgliedschaft“ als entscheidende Weiche – oder Abmeldelösung als klassisches Modell Kein Zugriff
- bb. Möglichkeit 1: Modifizierte Abmeldelösung Kein Zugriff
- cc. Möglichkeit 2: Einheitliche Anmeldelösung Kein Zugriff
- dd. Stellungnahme Kein Zugriff
- c. Freie Ausübung des Optionsrechts im Verlauf eines Schuljahres? Kein Zugriff
- 4. Geltung der gesetzlichen Mindestschülerzahlen auch für den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen mehrerer glaubensverschiedener Religionsgemeinschaften? Kein Zugriff
- a. Verfassungsrechtliche und „verfassungswirkliche“ Ausgangssituation Kein Zugriff
- aa. These: Verfassungsrechtliche Möglichkeit der Einbeziehung religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften jenseits von Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG Kein Zugriff
- (1) Einerseits: Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG als begrenztes „Sondermandat“ – oder: staatliche Schulaufsicht als Regelfall Kein Zugriff
- (2) Andererseits: Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG nicht als abschließende Regelung der Einbeziehung nicht-staatlicher Akteure – oder: staatliche Schulaufsicht nicht als Selbstzweck Kein Zugriff
- (3) Konsequenz: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einbindung anderer Glaubensgemeinschaften als Gegenstand der Einzelfallabwägung Kein Zugriff
- cc. „Leitlinien“ Kein Zugriff
- dd. Konkrete Mindestvoraussetzungen einer Einbeziehung nicht unterrichtsverantwortlicher Glaubensgemeinschaften Kein Zugriff
- c. Resümee Kein Zugriff
- 6. Fazit: Verfassungsrecht als ermöglichender und begrenzender Rahmen für kooperative Gestaltungsarbeit Kein Zugriff
- 1. Normativer Befund und Fragestellung Kein Zugriff
- 2. These: Einführung eines Religionsunterrichts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen verschiedener Religionsgemeinschaften nicht als Gesetzesänderung bzw. Gesetzesverstoß Kein Zugriff
- 3. Fazit Kein Zugriff
- III. Zusammenfassung der Ergebnisse Kein Zugriff
- Schluss Kein Zugriff Seiten 953 - 956
- Literaturverzeichnis Kein Zugriff Seiten 957 - 1016
- Verzeichnis zitierter (kirchenamtlicher) Beschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen Kein Zugriff Seiten 1017 - 1020






