Der Rechtspfleger aus der Perspektive des öffentlichen Rechts
Zugleich ein Beitrag zum Richter- und Gerichtsbegriff des Grundgesetzes- Autor:innen:
- Verlag:
- 2019
Zusammenfassung
Der Rechtspfleger ist Beamter, besitzt zugleich aber einen besonderen funktionellen Status: Als unabhängiges und unparteiisches Gericht nimmt er „Aufgaben der Rechtspflege“ (§ 1 RPflG) – insbesondere ehemals richterliche Aufgaben – wahr. Diese Konzeption erzeugt einen gewissen Grundkonflikt, da sie in unterschiedlichen Kontexten die Frage aufwirft, ob der Rechtspfleger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder wie ein Richter zu behandeln ist.
Das Werk widmet sich den hieraus erwachsenden Problemen. Es analysiert, wie weit die vom Gesetzgeber intendierte funktionale Anlehnung des Rechtspflegers an den Richter reicht und unternimmt einen ganzheitlichen Blick auf die Institution des Rechtspflegers. Betrachtungsgegenstand sind dabei das einfache Recht, das Verfassungsrecht sowie Art. 6 EMRK. Das Werk zeigt auf, dass sich der Rechtspfleger bei isolierter Betrachtung der verschiedenen Normebenen im Ergebnis ohne echte Verwerfungen in die allgemeine Dogmatik des öffentlichen Rechts einfügt.
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Bibliographische Angaben
- Copyrightjahr
- 2019
- ISBN-Print
- 978-3-8487-6033-6
- ISBN-Online
- 978-3-7489-0153-2
- Verlag
- Nomos, Baden-Baden
- Reihe
- Studien zu Staat, Recht und Verwaltung/Studies on State, Law and Administration
- Band
- 27
- Sprache
- Deutsch
- Seiten
- 506
- Produkttyp
- Monographie
Inhaltsverzeichnis
- Titelei/Inhaltsverzeichnis Kein Zugriff Seiten 1 - 26
- Teil 1: Einführung und Gang der Darstellung Kein Zugriff Seiten 27 - 32
- I. Gründe für die Entstehung des Rechtspflegerstands Kein Zugriff
- 1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als historischer Vorläufer Kein Zugriff
- 2. Die Unabhängigkeit des Rechtspflegers Kein Zugriff
- 3. Das erste RPflG: Ablösung vom Urkundsbeamten als eigenständiges „Organ der Rechtspflege“ Kein Zugriff
- I. Die Konzeption durch das RPflG: Beamtenstatus des Rechtspflegers Kein Zugriff
- II. Der Richter nach dem DRiG als Gegenpol Kein Zugriff
- 1. Das konkret-funktionelle Amt des Rechtspflegers Kein Zugriff
- 2. Das abstrakt-funktionelle Amt des Rechtspflegers Kein Zugriff
- aa) Im Verhältnis zum Beamten selbst Kein Zugriff
- bb) Im Verhältnis zum Bürger Kein Zugriff
- b) Regelungswirkung Kein Zugriff
- 2. Formale Vorgabe: Textform Kein Zugriff
- III. Die materielle Betrauungsvorgabe: Ausbildung des Rechtspflegers Kein Zugriff
- I. Betrauung mit „Aufgaben der Rechtspflege“ (§ 1 RPflG) Kein Zugriff
- a) Der Rechtspfleger als Teil des Gerichts im organisatorischen Sinne Kein Zugriff
- b) Gerichtlicher Spruchkörper und Rechtspfleger Kein Zugriff
- 2. Verteilung der funktionalen Zuständigkeiten zwischen Rechtspfleger und Richter Kein Zugriff
- a) Regelungsstruktur des § 3 RPflG; Sonderfall des § 3 Nr. 4 RPflG Kein Zugriff
- b) Originäre Zuständigkeit des Rechtspflegers Kein Zugriff
- c) Die Rechtspfleger-Geschäfte sind nicht länger richterliche Aufgaben Kein Zugriff
- III. Generelle Aussagen zu den Aufgaben des Rechtspflegers nach § 3 RPflG Kein Zugriff
- IV. Annex: § 27 RPflG, insbesondere der Rechtspfleger als Amtsanwalt Kein Zugriff
- 1. Reichweite des § 9 RPflG in persönlicher und sachlicher Hinsicht Kein Zugriff
- a) Inhaltliche Differenzierung zwischen richterlicher und rechtspflegerischer Unabhängigkeit durch das BVerwG Kein Zugriff
- aa) Richterähnliche Funktion des Rechtspflegers Kein Zugriff
- bb) Die historische Auslegung rechtspflegerischer Unabhängigkeit Kein Zugriff
- c) Ergebnis Kein Zugriff
- a) Die Weisungsfreiheit des Rechtspflegers Kein Zugriff
- aa) Überblick über die unterschiedlichen Konstellationen Kein Zugriff
- (1) Aus der Perspektive des Rechtspflegers Kein Zugriff
- (2) Aus Bürgersicht: kein „Recht auf den gesetzlichen Verwaltungsbeamten“ Kein Zugriff
- cc) Allgemeine beamtenrechtliche Dogmatik Kein Zugriff
- dd) Abweichende Erwägungen für den Rechtspfleger? Kein Zugriff
- (a) Vorüberlegung: Das Verhältnis von § 25 DRiG (bzw. § 1 GVG) zu § 16 S. 2 GVG Kein Zugriff
- (b) Folgerungen für § 9 RPflG Kein Zugriff
- (a) Der Richter des DRiG als Bezugssubjekt des gerichtsverfassungsrechtlichen Richterbegriffs Kein Zugriff
- (b) Analoge Anwendung des § 16 S. 2 GVG? Kein Zugriff
- (3) Zwischenergebnis: nur bedingte Entziehungsfreiheit; kein „Recht auf den gesetzlichen Rechtspfleger“ Kein Zugriff
- aa) Rechtspfleger und Amtshaftung Kein Zugriff
- bb) Strafrechtliche Verantwortlichkeit Kein Zugriff
- cc) Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit Kein Zugriff
- 1. Persönliche Unabhängigkeit vermittelt durch das RPflG im Allgemeinen bzw. § 9 RPflG im Speziellen? Kein Zugriff
- 2. Die persönliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers nach dem allgemeinen Beamtenrecht Kein Zugriff
- a) Schutz des Rechtspflegers vor dem Verlust der Rechtspflegereigenschaft (Absetzung) Kein Zugriff
- b) Schutz des Rechtspflegers vor einer Versetzung Kein Zugriff
- III. Zusammenfassung Kein Zugriff
- 1. § 11 Abs. 1 RPflG Kein Zugriff
- 2. § 11 Abs. 2 RPflG Kein Zugriff
- II. Geltung des allgemeinen Verfahrensrechts Kein Zugriff
- 1. Handlungsbefugnisse (§ 4 RPflG) Kein Zugriff
- a) § 10 RPflG Kein Zugriff
- b) Neutralitätspflichten nach allgemeinem Beamtenrecht Kein Zugriff
- 3. Implizit: Selbstständigkeit des Rechtspflegers Kein Zugriff
- IV. Ergebnis Kein Zugriff
- 1. Prozessuale Rechtsformen der Rechtspfleger-Entscheidung nach der ZPO Kein Zugriff
- 2. Prozessuale Rechtsformen der Rechtspfleger-Entscheidung nach dem FamFG Kein Zugriff
- 3. Entscheidung des Rechtspflegers als Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG? Kein Zugriff
- a) Formelle Rechtskraft Kein Zugriff
- b) Materielle Rechtskraft Kein Zugriff
- c) Innenbindung Kein Zugriff
- 2. FamFG-Beschlüsse Kein Zugriff
- 3. Rechtskraft und Bestandskraft Kein Zugriff
- 1. Formelle nachkonstitutionelle Gesetze: § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG Kein Zugriff
- a) Verwerfungskompetenz des Beamten Kein Zugriff
- b) Übertragung der Argumentation auf den Rechtspfleger? Kein Zugriff
- 3. Kompetenz des Rechtspflegers zur Nichtanwendung von unionsrechtswidrigem Recht? Kein Zugriff
- a) Das Unabhängigkeitskriterium Kein Zugriff
- b) „Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter“ und „streitiges Verfahren“ Kein Zugriff
- c) Ergebnis Kein Zugriff
- IV. Die Überprüfung der rechtspflegerischen Entscheidung durch den Richter Kein Zugriff
- I. Unanwendbarkeit des (L)VwVfG Kein Zugriff
- II. Folgerungen mit Blick auf die Wertungen des (L)VwVfG Kein Zugriff
- a) IFG des Bundes Kein Zugriff
- aa) Gesetze mit implizitem Ausschluss des Rechtspflegers Kein Zugriff
- bb) Zweifelsfälle Kein Zugriff
- cc) Gesetze ohne Beschränkung auf bestimmte Landesbehörden Kein Zugriff
- 2. Informationen über den Rechtspfleger Kein Zugriff
- I. Ergebnis zum zweiten Teil der Arbeit: Der Rechtspfleger ist ein Unikat Kein Zugriff
- I. Das Schweigen des Grundgesetzes Kein Zugriff
- 1. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG als organisationsbezogene Vorgabe Kein Zugriff
- 2. Konsequenzen in Bezug auf die Rechtspflege Kein Zugriff
- III. Folgerungen für den Standort des Rechtspflegers im Grundgesetz Kein Zugriff
- 1. Das Rechtsprechungsmonopol der Richter Kein Zugriff
- 2. Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch die Gerichte Kein Zugriff
- a) Art. 92 GG als gewaltenteilungsspezifische Norm: Absage an einen funktionellen Richterbegriff Kein Zugriff
- b) Folgerungen hinsichtlich des Rechtspflegers Kein Zugriff
- a) Kein rein formeller Rechtsprechungsbegriff Kein Zugriff
- aa) Materielle Rechtsprechungsbegriffe Kein Zugriff
- (1) Rechtsprechung aufgrund einer spezifischen Entscheidungswirkung? Kein Zugriff
- (2) Rechtsprechung als Streitentscheidung? Kein Zugriff
- (3) Rekurs des BVerfG auf „die traditionellen Kernbereiche der Rechtsprechung“ Kein Zugriff
- bb) Funktioneller Rechtsprechungsbegriff des BVerfG Kein Zugriff
- 3. Ergebnis: Rechtspfleger und Rechtsprechung Kein Zugriff
- aa) Historisierende Betrachtung Kein Zugriff
- bb) Bewertung mit Blick auf das Richterbild des Art. 92 GG Kein Zugriff
- aa) Historisierende Betrachtung Kein Zugriff
- bb) Bewertung mit Blick auf das Richterbild des Art. 92 GG Kein Zugriff
- a) Das Richterverhältnis als formaler Anker des Richterbegriffs Kein Zugriff
- aa) Unterscheidung von Richtern und Beamten in amtsrechtlicher Hinsicht Kein Zugriff
- bb) Vollständiges Trennungsgebot? Kein Zugriff
- aa) Der Regelungsauftrag an den Gesetzgeber – Normprägung des Richterbegriffes Kein Zugriff
- bb) Verfassungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Verleihung eines Richteramtes Kein Zugriff
- (1) Formale Voraussetzung: Ernennung Kein Zugriff
- (a) Deutscher i. S. d Art. 116 GG Kein Zugriff
- (b) Verfassungstreue Kein Zugriff
- (c) Befähigung zum Richteramt Kein Zugriff
- (d) Soziale Kompetenz Kein Zugriff
- cc) Die Vorgaben des Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG) Kein Zugriff
- (1) Grundsätzlich keine Beschäftigung der Richter im Angestelltenverhältnis Kein Zugriff
- (2) Kein Ausschluss ehrenamtlicher Richter durch Art. 33 Abs. 4 GG Kein Zugriff
- dd) Art. 97 Abs. 2 GG: Die Rechtsform des Richterdienstes Kein Zugriff
- (1) Nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Berufsrichter Kein Zugriff
- (2) Ehrenamtliche Richter Kein Zugriff
- d) Der ehrenamtliche Richter als Sonderfall Kein Zugriff
- a) Rechtmäßigkeits-, nicht echte Definitionsvoraussetzungen Kein Zugriff
- b) Persönliche Unabhängigkeit als essentielles Merkmal? Kein Zugriff
- 4. Ergebnis Kein Zugriff
- a) Die Ausbildungsform Kein Zugriff
- b) Ausbildungsinhalte und -dauer Kein Zugriff
- a) Richter im Sinne des DRiG und die Bezeichnung als „Rechtspfleger“ Kein Zugriff
- aa) Nach den Maßstäben für Berufsrichter Kein Zugriff
- bb) Der ehrenamtliche Richter als Begründungstopos für die verfassungsrechtliche Richterqualität des Rechtspflegers? Kein Zugriff
- 3. Ergebnis und Ausblick für die weitere Untersuchung Kein Zugriff
- 1. Die Unterscheidung von „erstem“ und „letztem Wort“ als Mittel zur Rechtfertigung des rechtsprechenden Rechtspflegers Kein Zugriff
- a) „Vorverfahren“ als unpassende Charakterisierung in Bezug auf den Rechtspfleger Kein Zugriff
- aa) Der Wortlaut des Art. 92 GG Kein Zugriff
- bb) Normzweck und Struktur des Art. 92 GG Kein Zugriff
- c) Ergebnis Kein Zugriff
- 1. Der Rechtspfleger als Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG? Kein Zugriff
- a) Materielles Verwaltungshandeln durch den Rechtspfleger Kein Zugriff
- b) Vollkontrolle auch bei Rechtspflegerentscheidungen Kein Zugriff
- c) Die Rechtspfleger-Zuständigkeit als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG? Kein Zugriff
- II. Rechtspfleger und allgemeiner Justizgewährungsanspruch Kein Zugriff
- I. Art. 97 Abs. 1 GG als adressatenbezogene Gewährleistung Kein Zugriff
- II. Historische Auslegung Kein Zugriff
- III. Die gegenständliche Reichweite der Unabhängigkeitsgarantie als Argumentationstopos? Kein Zugriff
- IV. Ergebnis Kein Zugriff
- 1. Hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter Kein Zugriff
- 2. Sonstige (formelle) Richter Kein Zugriff
- II. Art. 33 Abs. 5 GG Kein Zugriff
- III. Art. 12 Abs. 1 GG Kein Zugriff
- I. Historische Auslegung Kein Zugriff
- II. Telos des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Kein Zugriff
- III. Ergebnis Kein Zugriff
- I. Abstrakte Ausgangsbasis: Nichtgeltung des Art. 103 Abs. 1 GG im Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren Kein Zugriff
- 1. Rechtspfleger und Gehörrecht vor BVerfGE 101, 397 Kein Zugriff
- a) Das Rechtspflegerverfahren als Verwaltungsverfahren Kein Zugriff
- b) Die Vorgaben des Fair-trial-Grundsatzes für die Gehörsgewährung durch den Rechtspfleger Kein Zugriff
- c) Zwischenergebnis Kein Zugriff
- a) Abweichende Wortwahl im Vergleich zu Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Kein Zugriff
- b) Verfahrensbezogene Ausdrucksweise Kein Zugriff
- c) Zwischenergebnis Kein Zugriff
- aa) Verfassungsinterner Vergleich der Wortwahl Kein Zugriff
- bb) Verfassungshistorische Implikationen Kein Zugriff
- cc) Verfassungssystematik als solche Kein Zugriff
- dd) Zwischenergebnis Kein Zugriff
- b) Binnensystematik des Art. 103 GG Kein Zugriff
- c) Die Landesverfassungen im Quervergleich Kein Zugriff
- a) Vorkonstitutionelle Anerkennung und Reichweite des Gehörrechts Kein Zugriff
- b) Das Gehörrecht in der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes Kein Zugriff
- a) Unabhängigkeit des Entscheidungsträgers als Kriterium? Kein Zugriff
- b) Die Letztverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als einschränkendes Element? Kein Zugriff
- c) Zwischenergebnis Kein Zugriff
- IV. Ergebnis Kein Zugriff
- I. Generelle Leitlinien Kein Zugriff
- II. Das Recht auf ein faires Verfahren als spezielle Ausprägung Kein Zugriff
- 1. Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Kein Zugriff
- 2. Ausnahmecharakter sachlicher Unabhängigkeit: Der Gegenentwurf zum hierarchischen Verwaltungsaufbau Kein Zugriff
- a) Unabhängigkeit als allgemeines Prinzip der Rechtspflege? Kein Zugriff
- b) Funktionsdivergenzen der Rechtspflegeorgane Kein Zugriff
- 4. Schreibt das Grundgesetz ein bestimmtes vorkonstitutionelles Rechtspflegerbild fest? Kein Zugriff
- 5. Ergebnis Kein Zugriff
- IV. Gesetzlichkeit Kein Zugriff
- V. Unparteilichkeit Kein Zugriff
- 1. Bedeutung und Einordnung der konkreten Normenkontrolle Kein Zugriff
- 2. Die Gerichtsdefinition des BVerfG Kein Zugriff
- a) Spruchstelle Kein Zugriff
- b) Betrauung mit Aufgaben eines Gerichts Kein Zugriff
- c) Betrauung durch formell gültiges Gesetz Kein Zugriff
- d) Bezeichnung als „Gericht“ Kein Zugriff
- aa) Die Judikatur des BVerfG: Verneinung der Gerichtseigenschaft des Rechtspflegers Kein Zugriff
- bb) Die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG Kein Zugriff
- (1) Das Verhältnis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zu § 9 RPflG Kein Zugriff
- (2) § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG als verfassungskonforme Konkretisierung des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG? Kein Zugriff
- (3) Zwischenergebnis Kein Zugriff
- (4) Zur rechtspolitischen Sinnhaftigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG Kein Zugriff
- 4. Ergebnis Kein Zugriff
- II. Das Verifikationsverfahren (Art. 100 Abs. 2 GG) Kein Zugriff
- I. Ministerialfreie Räume als Schwächung demokratischer Legitimation Kein Zugriff
- II. Der Rechtspfleger als ministerialfreier Raum Kein Zugriff
- a) Personelle Legitimation: Beamtenernennung und Betrauungsentscheidung Kein Zugriff
- b) Sachlich-inhaltliche Legitimation: Gesetzesbindung und kein Letztentscheidungsrecht Kein Zugriff
- c) Institutionell-funktionelle Legitimation Kein Zugriff
- 2. Sachliche Rechtfertigung: (verfassungsrechtliche) Gründe für die Weisungsfreiheit des Rechtspflegers? Kein Zugriff
- 3. Ergebnis Kein Zugriff
- I. Gegenständlicher Anwendungsbereich: zivilrechtliche Streitigkeiten Kein Zugriff
- II. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK Kein Zugriff
- I. Auf Gesetz beruhendes Gericht Kein Zugriff
- 1. Ernennung und Amtszeit Kein Zugriff
- 2. Garantien gegen äußeren Druck Kein Zugriff
- 3. Äußerer Anschein von Unabhängigkeit Kein Zugriff
- III. Unparteiisches Gericht Kein Zugriff
- C. Folgen einer Nichtumsetzung der Konventionsvorgaben in Gestalt des Rechtspflegers Kein Zugriff
- 1. Das Rechtspflegeramt ist ein reines Funktionsamt, das nur in Abhängigkeit von der konkret wahrzunehmenden Rechtspflegeaufgabe nach dem RPflG besteht. Kein Zugriff
- 2. Der Rechtspfleger ist kein Richter im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinne – die Vorschriften des GVG können auf den Rechtspfleger grundsätzlich nicht analog angewendet werden. § 16 S. 2 GVG statui... Kein Zugriff
- 3. Das Rechtspflegerverfahren ist ein echtes eigenständiges Gerichtsverfahren nach einfachem Recht. Kein Zugriff
- 4. Dass der Rechtspfleger als Statusbeamter sachliche Unabhängigkeit genießt, ist atypisch, aber nicht einzigartig. Kein Zugriff
- 5. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers gemäß § 9 RPflG gleicht in ihrem abstrakten Gewährleistungsgehalt der Unabhängigkeit des Richters. Kein Zugriff
- 6. § 9 RPflG enthält weder ein Recht auf den gesetzlichen Rechtspfleger noch verbürgt er eine echte Entziehungsfreiheit. Wegen § 9 RPflG darf dem Rechtspfleger ein Geschäft allerdings nicht entzogen w... Kein Zugriff
- 7. Eine amtshaftungsrechtliche Privilegierung des Rechtspflegers ist nur insoweit geboten, wie er materiell rechtskraftfähig entscheidet (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB). Für eine generelle Haftungsprivilegier... Kein Zugriff
- 8. Der Rechtspfleger genießt keine dem Richter vergleichbare persönliche Unabhängigkeit. § 9 RPflG verhindert aber, dass personalwirtschaftliche Maßnahmen (etwa das Mittel der Versetzung) eingesetzt w... Kein Zugriff
- 9. Jenseits des § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG ist der Rechtspfleger berechtigt und verpflichtet, eine Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn er sie für verfassungswidrig hält. Kein Zugriff
- 10. Der Rechtspfleger ist grundsätzlich nicht berechtigt, gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV an den EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. Kein Zugriff
- 11. Der Rechtspfleger ist kein zulässiger Adressat informationsfreiheitsrechtlicher Ansprüche. Kein Zugriff
- 12. „Rechtspflege“ ist verfassungsrechtlich entweder Rechtsprechung (Art. 92 GG) oder Verwaltung. Kein Zugriff
- 13. Der Richterbegriff des Art. 92 GG ist in erster Linie formeller Natur: ‚Richter‘ ist, wer unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen in ein Richteramt berufen wurde. Kein Zugriff
- 14. Die fachlichen Anforderungen, denen der Richter von Verfassungs wegen genügen muss, sind nicht sehr streng. Das Grundgesetz macht insoweit keine konkreten Vorgaben, sondern will lediglich die Ents... Kein Zugriff
- 15. Das RPflG regelt nicht die Berufung in ein Richteramt, sodass der Rechtspfleger nicht Richter im formellen verfassungsrechtlichen Sinne des Art. 92 GG ist. Kein Zugriff
- 16. Der Rechtspfleger kann die fachlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an den Richter stellt, grundsätzlich erfüllen. Kein Zugriff
- 17. Der Rechtspfleger darf nicht mit Aufgaben rechtsprechender Gewalt betraut werden – auch die Vorverfahrensdogmatik ist abzulehnen. Kein Zugriff
- 18. Der Rechtspfleger ist nicht Teil des gerichtlichen Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG; seine Entscheidungen zählen vielmehr zur „öffentliche[n] Gewalt“. Kein Zugriff
- 19. Der Rechtspfleger ist nicht Adressat der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG. Kein Zugriff
- 20. Das Verfassungsrecht verbürgt dem Rechtspfleger keine persönliche Unabhängigkeit – insbesondere nicht in Art. 97 Abs. 2 GG. Kein Zugriff
- 21. Mangels persönlicher Unabhängigkeit ist der Rechtspfleger auch nicht rechtmäßiger Richter im Sinne des Art. 92 GG. Kein Zugriff
- 22. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG enthält kein Recht auf den gesetzlichen Rechtspfleger. Kein Zugriff
- 23. Der Rechtspfleger ist als Gericht im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, rechtliches Gehör zu gewähren. Kein Zugriff
- 24. In denjenigen Rechtspflegerverfahren, in denen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK Anwendung findet, vermag der Rechtspfleger die Gewährleistungen der Vorschrift nicht in eigener Person einzulösen. Kein Zugriff
- 25. Der Rechtspfleger unterfällt dem formell-institutionellen Gerichtsbegriff des Art. 100 Abs. 1 GG, ist aufgrund der verfassungskonformen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG aber gleichwohl nicht be... Kein Zugriff
- 26. Auch mit Hilfe allgemeiner rechtsstaatlicher Erwägungen lässt sich die Unabhängigkeit des Rechtspflegers und ein Recht auf den gesetzlichen Rechtspfleger nicht verfassungsrechtlich begründen – das... Kein Zugriff
- 27. § 9 RPflG ist mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbar. Kein Zugriff
- 28. Das Verfassungsrecht fordert generell die Unparteilichkeit des Rechtspflegers, § 10 RPflG in seiner jetzigen Form ist verfassungsrechtlich aber nicht geboten. Kein Zugriff
- 29. Das Grundgesetz enthält dem Grunde nach einen homogenen Richterbegriff. Kein Zugriff
- 30. Der Gerichtsbegriff des Verfassungsrechts ist heterogen. Kein Zugriff
- C. Synthese Kein Zugriff
- Literaturverzeichnis Kein Zugriff Seiten 475 - 506





