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Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in den Tarifverträgen der SOKA-BAU
- Autor:innen:
- Reihe:
- Arbeits- und Sozialrecht, Band 178
- Verlag:
- 2026
Zusammenfassung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es unzulässig, zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden. Gesetze, mit denen früher Angestellte privilegiert wurden, sind seit über zwanzig Jahren abgeschafft. Gleiches gilt für Tarifverträge, die ehedem gleichfalls diese Unterscheidung enthielten. Heute existieren nur noch die Tarifverträge über die Sozialkassen in der Bauwirtschaft, die diese Unterscheidung enthalten. Die Tarifverträge werden regelmäßig vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, obwohl sie eine wesentliche Schlechterstellung von Arbeitern vorsehen. Im hiesigen Band geht es um den damit verbundenen Verfassungsverstoß.
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Bibliographische Angaben
- Auflage
- 1/2026
- Copyrightjahr
- 2026
- ISBN-Print
- 978-3-7560-2058-4
- ISBN-Online
- 978-3-7489-5601-3
- Verlag
- Nomos, Baden-Baden
- Reihe
- Arbeits- und Sozialrecht
- Band
- 178
- Sprache
- Deutsch
- Seiten
- 84
- Produkttyp
- Monographie
Inhaltsverzeichnis
KapitelSeiten
- Vorwort
- 1. Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten in den Tarifverträgen der SOKA-BAU
- a. Rahmentarifverträge im Baugewerbe
- aa. Urlaubsverfahren
- bb. Zusatzversorgung
- 3. Verfassungsrechtliche Fragestellung
- 1. (Keine) Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in wichtigen deutschen Tarifwerken
- 2. (Keine) Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in wichtigen hoheitlich verbindlich gestellten Tarifverträgen
- 3. Zwischenergebnis
- a. § 622 Abs. 2 BGB a.F.
- b. § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz
- c. § 5 BetrVG
- d. Weitere Gesetzesregelungen des Arbeitsrechts, in denen die Teilung von Arbeitern und Angestellten überwunden wurde
- a. Arbeiter und Angestellte in der Gesetzlichen Rentenversicherung: Einführung des SGB VI und Aufhebung von § 133 Abs. 2 SGB VI a.F.
- b. Arbeiter und Angestellte in der Gesetzlichen Krankenversicherung: § 5 SGB V, § 6 SGB V
- 3. Zwischenergebnis
- 1. Unmittelbare Grundrechtsbindung bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, Art. 1 Abs. 3 GG
- a. Die Entscheidung des BVerfG zu § 622 Abs. 2 BGB a.F. aus dem Jahr 1990
- b. Folgejudikatur des BAG und des BVerfG zur Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
- a. Zum Maßstab der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
- b. Differenzierungsgründe und Differenzierungsmerkmale
- c. Fehlende Handhabbarkeit der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
- aa. Fehlende Korrelation zwischen witterungsbedingten Schwankungen und Fluktuation sowie Arbeitereigenschaft
- bb. Erfassung von Branchenteilen ohne erkennbare Witterungseinflüsse und besondere Fluktuation
- e. Keine zulässige Pauschalierung und Typisierung
- a. Gleichheitsverstoß durch die SOKA-BAU-Tarifverträge
- b. Gleichheitsverstoß durch die Allgemeinverbindlicherklärungen für die SOKA-BAU-Tarifverträge
- 1. Facility Management: Branche und Tätigkeiten
- 2. Erneuter Befund: Fehlende Handhabbarkeit der Unterscheidung von Arbeiter und Angestellten
- a. „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ in den SOKA-BAU-Tarifverträgen
- b. Prüfkriterien der „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“
- 4. Folge: Geltung eines sachfremden Tarifwerks für Betriebe des Facility Management
- a. Urlaubskassenverfahren
- b. Zusatzversorgung
- c. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
- d. Gehaltsfortzahlung im Todesfall und Sterbegeld
- e. Kündigungsfristen
- 1. Verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in den SOKA-BAU-Tarifverträgen
- 2. Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Anwendung von SOKA-BAU-Tarifverträgen auf das Facility Management
- StichwortverzeichnisSeiten 81 - 84 Download Kapitel (PDF)




