
Statutenwechsel und Gerichtsstandswechsel
Die Wandelbarkeit der Anknüpfungen im Internationalen Privatrecht und Zuständigkeitsrecht der Rom I-VO, Rom II-VO und EuGVVO- Authors:
- Series:
- Internationales und europäisches Privat- und Verfahrensrecht, Volume 46
- Publisher:
- 2026
Summary
How does European private international law respond to changed circumstances? This work shows that changes of residence or domicile, contract amendments, or shifts in damages can alter the applicable law and jurisdiction of the Rome I, II, and Brussels Ibis Regulation—more often than previously assumed. Such shifts are referred to as “conflits mobiles”. They require changeable connecting elements in the conflict-of-law and jurisdiction rules. These issues have so far only been examined in a rudimentary and fragmented manner in the context of European Private International Law of contractual and non-contractual obligations, even though numerous constellations are possible and have already been addressed in case law. This title is also available as Open Access.
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Bibliographic data
- Edition
- 1/2026
- Copyright Year
- 2026
- ISBN-Print
- 978-3-7560-3919-7
- ISBN-Online
- 978-3-7489-6943-3
- Publisher
- Nomos, Baden-Baden
- Series
- Internationales und europäisches Privat- und Verfahrensrecht
- Volume
- 46
- Language
- German
- Pages
- 739
- Product Type
- Monograph
Table of contents
- Vorwort
- A. EinleitungPages 53 - 58 Download chapter (PDF)
- a. Anknüpfungselemente und Anknüpfungszeitpunkt
- aa. Anknüpfungsgegenstand
- bb. Anknüpfungsmoment
- cc. Internationale und europäische Perspektive
- dd. Abgrenzung von Anknüpfungsmoment und ‑gegenstand
- aa. Grundlagen und eigenständige Bedeutung
- bb. Abgrenzung vom personellen Anwendungsbereich und Anknüpfungsgegenstand
- (1) Grundlagen, Wandelbarkeit und Statutenwechsel
- (2) Zeitpunkt der ersten Anknüpfung
- (3) Grenzen der Wandelbarkeit und Arten von Statutenwechseln
- bb. Anknüpfungszeitpunkt, Anknüpfungsperson und Anknüpfungsgegenstand
- cc. Rechtsfolge eines Statutenwechsels: Rückwirkung oder Wirkung nur für die Zukunft
- dd. Abgrenzung von Statutenwechseln und Vor‑, Teil- und Hauptfragen
- e. Zusammenfassung des Begriffsverständnisses
- 2. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands: Statutenwechsel im engen Sinne
- 3. Gründe der Unwandelbarkeit und Wandelbarkeit in Rom I‑ und II‑VO
- a. Anknüpfungsmoment „Belegenheit der unbeweglichen Sache“ – Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I‑VO
- b. Anknüpfungsmoment „Versteigerungsort“ – Art. 4 Abs. 1 lit. g Rom I‑VO
- c. Ergebnis: Einige Anknüpfungsmomente unwandelbar aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit einer Veränderung
- a. Anknüpfungsmoment „gewöhnlicher Aufenthalt“ – Art. 4–18 Rom I‑VO
- b. Anknüpfungsmoment „Belegenheit des Risikos“ – Art. 7 Abs. 3 UAbs. 3 Rom I‑VO
- c. Anknüpfungsmoment „einstellende Niederlassung“ – Art. 8 Abs. 3 Rom I‑VO
- d. Anknüpfungsgegenstand und ‑moment „Aufenthalt“ – Art. 11 Abs. 1 und 2 Rom I‑VO
- e. Anknüpfungsgegenstand und ‑moment „Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis“ und „Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit“ – Art. 13 Rom I‑VO
- f. Ergebnis: Zahlreiche Anknüpfungsmomente und einige Anknüpfungsgegenstände unwandelbar aufgrund ausdrücklicher Anordnung
- (1) Absolute Unwandelbarkeit der Kollisionsnormen des gewöhnlichen Aufenthalts
- (2) Abstrakte Unwandelbarkeit aller anderen Kollisionsnormen
- (3) Kombination: Gesamtes Vertragsstatut unwandelbar
- (4) Europäische Methodenlehre: Analoge Anwendung unionsrechtlicher Normen
- (a) Wortlautbezogene Auslegung: Keine absolute Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (aa) Differenzierte ausdrückliche Anknüpfungszeitpunkte
- (bb) Hoher anknüpfungsrechtlicher Differenzierungsgrad der Rom I‑VO
- (cc) Grundsatz der einheitlichen Anknüpfung und Prinzip der engsten Verbindung
- (c) Historische Auslegung: Relative Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (aa) Erster Aspekt der Rechtssicherheit: Verhinderung einseitiger Manipulationen
- (aaa) Genereller und abstrakter Charakter der Berechenbarkeit
- (bbb) Erwägung berechenbarer Kollisionsnormen nur ausnahmsweise bestimmbar
- (ccc) Einklang mit dem Prinzip der engsten Verbindung
- (e) Ergebnis: Keine absolute Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (a) Wortlautbezogene Auslegung: Keine generelle Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (aa) Ausdrücklich oder anerkanntermaßen wandelbare Anknüpfungsmomente
- (bb) Weitere ausdrücklich unwandelbare Anknüpfungsmomente
- (cc) Grundnorm-zentrische Auslegung der Ausweich‑ und Auffangnormen?
- (dd) Unwandelbarkeit von Anknüpfungsmomenten regelmäßig eindeutig angeordnet
- (ee) Hoher anknüpfungsrechtlicher Differenzierungsgrad der Rom I‑VO
- (c) Historische Auslegung: Keine generelle Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (d) Teleologische Auslegung: Keine generelle Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (e) Ergebnis: Keine generelle Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- (3) Ergebnis: Keine absolute und generelle Unwandelbarkeit der Rom I‑VO
- aa. Objektive Zweckbestimmung
- bb. Zweckbestimmung durch Parteivereinbarung unbeachtlich
- (1) Einseitige nachträgliche Aufgabe des privaten Vertragszwecks: Unwandelbarkeit
- (2) Einseitige nachträgliche Annahme eines privaten Vertragszwecks: Unwandelbarkeit
- dd. Beruflicher oder gewerblicher Vertragszweck: Ebenfalls einseitig unwandelbar
- c. Anknüpfungsgegenstand „Ausrichten des Unternehmers“ – Art. 6 Abs. 1 Rom I‑VO
- d. Anknüpfungsgegenstand „Groß-“ oder „Massenrisiko“ – Art. 7 Abs. 2 und 3 Rom I‑VO
- e. Anknüpfungsgegenstand „Vertragsschluss“ – Art. 4–8 Rom I‑VO
- aa. Vertragsparteibezug: Anknüpfungspersonen sind die Vertragsparteien
- bb. Vertragstypbezug: Anknüpfungsgegenstände sind die Vertragstypen
- cc. Ergebnis: Unwandelbarkeit aufgrund Abtretung oder Legalzession
- g. Schuldübernahme: Kein Statutenwechsel
- h. Ergebnisse: Anknüpfungselemente nur teilweise aufgrund Auslegung unwandelbar
- (1) Anknüpfungsmoment „gewähltes Recht“
- (2) Anknüpfungsgegenstand „Rechtswahlvereinbarung“
- (1) Parteiwille ermittelbar: Ex-tunc- oder Ex-nunc-Wirkung je nach Parteiwille
- (a) Herrschende Ansicht: Ex-tunc-Wirkung
- (b) Gegenansicht: Ex-nunc-Wirkung
- (c) Auslegung stützt Ex-nunc-Wirkung
- aa. Ausdrückliche Wandelbarkeit
- bb. Keine einseitige Manipulation des anzuwendenden Rechts
- (1) Ex-nunc-Wirkung und zeitliche Segmentierung
- (2) Kein Günstigkeitsprinzip analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom I‑VO
- (3) Verschiebung des Normendurchgriffs
- aa. Grundsatz: Vorherige Rechtswahl unberührt von objektiven Statutenwechseln
- bb. Grundsatz: Änderung der Optionsbeschränkungen nicht zu berücksichtigen – Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 und Art. 7 Abs. 3 UAbs. 1 Rom I‑VO
- cc. Erste Ausnahme: Änderung der Optionsbeschränkungen zugunsten einer Heilung zu berücksichtigen – Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 und Art. 7 Abs. 3 UAbs. 1 Rom I‑VO
- dd. Zweite Ausnahme: Änderung der Normendurchgriffe zu berücksichtigen – Art. 6 Abs. 2 S. 2 und Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I‑VO
- d. Ergebnisse: Jedenfalls zwei Anknüpfungsmomente ausdrücklich wandelbar
- aa. Wandelbarkeit aufgrund Auslegung
- (1) Ex-nunc-Wirkung und zeitliche Segmentierung
- (2) Kein Günstigkeitsprinzip analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom I‑VO
- (3) Verschiebung des Normendurchgriffs
- aa. Wandelbarkeit aufgrund Auslegung
- bb. Dauerschuldverhältnisse
- (1) Ex-nunc-Wirkung und zeitliche Segmentierung
- (2) Kein Günstigkeitsprinzip analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom‑VO
- (3) Keine Verschiebung der Optionsbeschränkungen oder Normendurchgriffe möglich
- c. Anknüpfungsgegenstand „Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ – Art. 8 Rom I‑VO
- (1) Literatur überwiegend für Unwandelbarkeit – Nikiforidis-Maßstab?
- (2) Differenzierende Bewertung von Vertragsänderungen je nach Anknüpfungselement
- bb. Voraussetzungen der Rechtswahl bei Vertragsänderungen nicht maßgeblich
- (a) Wandelbarkeit aufgrund Auslegung
- (b) Unwandelbarkeit bei einseitigen Änderungen
- (2) Anknüpfungsmoment/-gegenstand „Abgangs‑ oder Bestimmungsort“ – Art. 5 Abs. 2 Rom I‑VO
- (a) Rechtliche Anknüpfungsmomente: Wandelbar, sofern vertraglich definiert
- (aa) Grundsatz: Unwandelbar
- (bb) Ausnahme: Gewöhnlicher Arbeitsort – Art. 8 Abs. 2 Rom I‑VO
- (cc) Ausnahme: Wandelbar bei Änderung der Erfüllungsverantwortung – Art. 19 Abs. 2 Var. 2 Rom I‑VO
- (c) Gemischte Anknüpfungsmomente: Lediglich mittelbar wandelbar
- (4) Ergebnisse zur Wandelbarkeit der Anknüpfungsmomente durch Vertragsänderungen
- (a) Ex-nunc-Wirkung und zeitliche Segmentierung
- (b) Kein Günstigkeitsprinzip analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom I‑VO
- (c) Verschiebung der Optionsbeschränkungen oder Normendurchgriffe
- (1) Vertragsübernahme: Dogmatisches Verständnis des Instituts in den Mitgliedstaaten
- (a) Herrschende Ansicht: Unwandelbarkeit
- (b) Selke: Wandelbarkeit nur bei entsprechendem Parteiwillen aller Beteiligten
- (c) Leible: Wandelbarkeit nur bei vertragsinternen Umständen
- (d) McParland: Wandelbarkeit nur bei Wechsel der Erfüllungsverantwortlichkeit
- (e) Feiler: Wandelbarkeit und Wahlrecht der übernehmenden Partei
- (a) Vertragsübernahme vom Anwendungsbereich der Rom I‑VO erfasst
- (aaa) Art. 6 Rom I‑VO: Schwächerenschutz spricht nicht gegen Wandelbarkeit
- (bbb) Art. 5 Rom I‑VO: Niedriges Schutzniveau spricht nicht gegen Wandelbarkeit
- (ccc) Art. 7 Rom I‑VO: Noch niedrigeres Schutzniveau spricht nicht gegen Wandelbarkeit
- (aaa) Wortlautbezogene Auslegung: Mehrdeutig
- (bbb) Norminterne Systematische Auslegung: Wandelbarkeit
- (ccc) Wandelbarkeit durch Änderung der erfüllungsverantwortlichen Nebenniederlassung
- (ddd) Normexterne Systematische Auslegung: Wandelbarkeit
- (eee) Historische Auslegung: Unergiebig
- (fff) Teleologische Auslegung: Wandelbarkeit
- (ggg) Ergebnis: Anknüpfungsperson des gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund Vertragsübernahme wandelbar
- (c) Anknüpfungsperson des gewöhnlichen Arbeitsorts – Art. 8 Abs. 2 Rom I‑VO: Unwandelbar
- (d) Anknüpfungspersonen der offensichtlich engeren und engsten Verbindung – Art. 4 Abs. 3, 4, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 und Art. 8 Abs. 4 Rom I‑VO: Wandelbar
- (aa) Anknüpfungsperson nachträglich qualifiziert, aber Anknüpfungsgegenstand weiterhin unqualifiziert – Art. 5–8 Rom I‑VO: Kein Statutenwechsel
- (bb) Anknüpfungsperson und ‑gegenstand nachträglich qualifiziert: Statutenwechsel möglich
- (cc) Tätigkeitsausrichtung erstmals nach Vertragsübernahme – Art. 6 Rom I‑VO: Qualifizierender Statutenwechsel
- (dd) Übernehmende Partei ist erstmals Verbraucher, Unternehmer, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – Art. 6 und 8 Rom I‑VO: Qualifizierender Statutenwechsel
- (ee) Übernehmende Partei unqualifiziert oder Tätigkeitsausrichtung entfällt – Art. 6 und 8 Rom I‑VO: Disqualifizierender Statutenwechsel
- (ff) Ergebnis: Weitgehend wandelbar
- (f) Aktualisierung des Anknüpfungszeitpunkts „Vertragsschluss“
- (aa) Rechtswahl mit oder nach Vertragsübernahme
- (aaa) Bindung der übernehmenden Partei nur bei entsprechender Übernahmeerklärung
- (bbb) Kein Drittschutz analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Rom I‑VO
- (4) Ergebnisse zur Wandelbarkeit der Anknüpfungspersonen durch Vertragsänderungen
- (a) Ex-nunc-Wirkung und zeitliche Segmentierung
- (b) Kein Günstigkeitsprinzip analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom I‑VO
- (c) Änderung der Optionsbeschränkungen oder Normendurchgriffe
- (1) Aussagen in Rechtsprechung und Literatur: Tendenz zugunsten einer Wandelbarkeit
- (a) Spezifizierte Vertragstypen – Art. 4 Abs. 1 Rom I‑VO: Wandelbar
- (b) Unspezifizierte Vertragstypen – Art. 4 Abs. 2 Rom I‑VO: Wandelbar
- (c) Gesamtheit der Umstände ergeben offensichtlich engere Verbindung – Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 und Art. 8 Abs. 4 Rom I‑VO: Wandelbar
- (d) Anzuwendendes Recht nicht bestimmbar – Art. 4 Abs. 4 Rom I‑VO: Wandelbar
- (e) Beförderungs‑ und Versicherungsverträge – Art. 5 und 7 Rom I‑VO: Wandelbar
- (aa) Wandelbar bei nachträglicher Änderung der charakteristischen Leistung
- (bb) Unwandelbar durch einvernehmliche nachträgliche Tätigkeitsausrichtung
- (cc) Unwandelbar durch nachträglichen privaten oder beruflichen/gewerblichen Zweck
- (g) Individualarbeitsverträge – Art. 8 Rom I‑VO: Wandelbar
- (aa) Nikiforidis-Maßstab übertragbar auf Vertragsschluss des Art. 19 Abs. 3 Rom I‑VO
- (bb) Neuer Vertragsschluss bei Verschiebung des Vertragstyps
- (cc) Kein neuer Vertragsschluss bei Änderungen unterhalb des Anknüpfungsgegenstands
- (dd) Ausweitung auf alle Anknüpfungselemente, welche der Vertragsschluss fixiert
- (ee) Ergebnis: Aktualisierung des Anknüpfungszeitpunkts nur bei Vertragstypverschiebung
- (i) Abgrenzung zur Vertragsaufhebung
- (3) Ergebnisse zur Wandelbarkeit der Anknüpfungsgegenstände durch Vertragsänderungen
- (a) Ex-nunc-Wirkung des Statutenwechsels aufgrund Änderung des Anknüpfungsgegenstands – Zeitliche Segmentierung
- (b) Kein Günstigkeitsprinzip analog Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom‑VO
- (c) Änderung der Optionsbeschränkungen oder Normendurchgriffe
- aa. Anknüpfungsmomente engere/engste Verbindung und Anknüpfungsgegenstand Arbeitnehmer-/Arbeitgebereigenschaft
- (1) Vertragsänderung der Anknüpfungsmomente: Grundsätzlich kollisionsnorminterne, nur ausnahmsweise kollisionsnormübergreifende Statutenwechsel
- (2) Vertragsänderung der Anknüpfungspersonen: Wandelbarkeit aufgrund Vertragsübernahme – kollisionsnorminterne und ‑übergreifende Statutenwechsel
- (3) Vertragsänderung der Anknüpfungsgegenstände: Grundsätzliche Wandelbarkeit – kollisionsnorminterne und ‑übergreifende Statutenwechsel
- cc. Aktualisierung des Anknüpfungszeitpunkts bei grundlegenden und umfassenden Vertragsänderungen: Vertragstypverschiebungen und Vertragsübernahmen
- dd. Tatbestandsseite der Statutenwechsel: Weitgehende Wandelbarkeit der Anknüpfungselemente
- ee. Rechtsfolgen von Statutenwechseln: Ex-nunc-Wirkung
- 6. Unwandelbarkeit aufgrund einseitiger Änderungen
- a. Anknüpfungsmomente oftmals unwandelbar und nur ausnahmsweise wandelbar
- b. Anknüpfungspersonen durch Vertragsübernahme grundsätzlich, durch einfache Vertragsänderung/Schuldübernahme nur ausnahmsweise wandelbar
- c. Anknüpfungsgegenstände durch Vertragsübernahme grundsätzlich wandelbar
- d. Vertragsübernahmen und Vertragstypverschiebungen aktualisieren Anknüpfungszeitpunkt
- e. Wandelbarkeit der Anknüpfungselemente insgesamt: Einvernehmliche Änderung, veränderliche Definition und Anknüpfungszeitpunkt nicht fixiert
- (1) Neues oder altes Statut?
- (2) Heilung durch Statutenwechsel bei fehlgeschlagenen abgeschlossenen Tatbeständen
- bb. Offene Tatbestände: Neues Statut, außer altes wird aufrechterhalten
- cc. Gemischte Tatbestände: Abgeschlossene Teil-Tatbestände grundsätzlich nach altem Statut, offene oder anschließende Teil-Tatbestände nach neuem Statut
- dd. Wohlerworbene Rechte: Teilweise deckungsgleiche Fragestellungen, aber separate dogmatische Figur
- ee. Verhältnis von abgeschlossenen, offenen und gemischten Tatbeständen und wohlerworbenen Rechten
- ff. Bewertung als Ex-tunc‑ oder Ex-nunc-Wirkung und Verhältnis zur Rom I‑VO: Offen
- aa. Absolute Ex-tunc-Wirkung nur bei insoweit eindeutiger Rechtswahl möglich
- (1) Rechtsprechung und Literatur
- (aa) Art. 3 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Rom I‑VO
- (aaa) Art. 11 Abs. 1 und 2 Rom I‑VO
- (bbb) Grundsatz der einheitlichen Anknüpfung des Vertragsstatuts
- (ccc) Zuordnung der Leistungspflichten zum Entstehungsstatut
- (ddd) Berechenbarkeit der Kollisionsnormen
- (eee) Rechtssicherheit
- (b) Ausnahme: Neues Statut bei Vertragstypverschiebung, nicht bei Vertragsübernahme
- (c) Ausnahme: Heilung eines ursprünglich unwirksamen Vertrags nach neuem Statut
- (d) Ergebnis: Wirksamkeitsfortdauer des Vertrags unter Abschlussstatut, neues Statut bei Vertragstypverschiebung oder Heilung
- (aaa) Unterscheidung zwischen punktuellen und Dauerschuldverhältnissen
- (bbb) Grundsatz der einheitlichen Anknüpfung des Vertragsstatuts
- (ccc) Gebot berechenbarer Kollisionsnormen
- (ddd) Rechtssicherheit
- (eee) Ergebnisse: Entstehungsstatut der Leistungspflichten entscheidend
- (bb) Erfüllungsstatut der Leistungspflichten hingegen nicht maßgeblich
- (cc) Fortbestand entstandener Leistungspflichten
- (dd) Fortgeltung des Entstehungsstatuts
- (b) Ausnahme: Sekundäre Leistungspflichten folgen primären Leistungspflichten
- (c) Ergebnis: Separates Entstehungsstatut pro Leistungspflicht, sofern keine sekundären Leistungspflichten oder anderweitige Rechtswahl
- (4) Einwendungen: Folgen Entstehungsstatut der Leistungspflichten oder Abschlussstatut des Vertrags – Gleichlauf
- (5) Gestaltungsrechte: Folgen Abschlussstatut des Vertrags oder Entstehungsstatut der Leistungspflichten
- (6) Gegensätzliche ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl
- aa. Absolute Ex-tunc-Wirkung
- bb. Relative Ex-nunc-Wirkung
- cc. Vertragswirksamkeit: Grundsätzlich Abschlussstatut, außer bei Vertragstypverschiebung und Heilung
- dd. Leistungspflichten: Grundsätzlich jeweiliges Entstehungsstatut, außer bei sekundären Leistungspflichten
- ee. Einwendungen und Gestaltungsrechte: Akzessorisch zu Abschluss‑ oder Entstehungsstatut
- 9. Vorschlag zur Normierung der Wandelbarkeit in Art. 19a Rom I‑VO n. F.
- aa. Systematik: Anknüpfung an Ort und Zeitpunkt des Schadenseintritts
- (1) Anknüpfungszeitpunkt fixiert: Zeitpunkt des Schadenseintritts
- (2) Anknüpfungsmoment unwandelbar: Ort des Schadenseintritts
- b. Anknüpfungsmoment „Bereicherungserfolg“ – Art. 10 Abs. 3 Rom II‑VO
- c. Anknüpfungsmoment und ‑zeitpunkt „Handlungsort“ und „‑zeitpunkt“ – Art. 7 Var. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, 3 und Art. 12 Abs. 2 lit. b Rom II‑VO
- d. Anknüpfungsmoment „gewöhnlicher Aufenthalt“ – Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, UAbs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 lit. b Rom II‑VO
- a. Anknüpfungsmoment „Produkterwerb“ – Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Rom II‑VO
- b. Anknüpfungspersonen – Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, UAbs. 2, Art. 6 Abs. 3 lit. b, Art. 7 Var. 1, 2, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Rom II‑VO
- c. Anknüpfungsgegenstände – Art. 4–13 Rom II‑VO
- d. Vertragliche Vereinbarung und tatsächliches Einvernehmen über Anknüpfungselemente – Art. 4–13 Rom II‑VO
- e. Forderungsübertragung und Schuldübernahme – Art. 14, 15 Rom I‑VO und Art. 19 Rom II‑VO
- a. Anknüpfungsgegenstand „Rechtswahlvereinbarung“ und Anknüpfungsmoment „gewähltes Recht“ – Art. 14 Rom II‑VO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Rom I‑VO
- b. Akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut – Art. 4 Abs. 3 S. 2, Art. 5 Abs. 2 S. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Rom II‑VO
- a. Anknüpfungsmoment „offensichtlich engere Verbindung“ – Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2 lit. c Rom II‑VO
- (1) Lehmann: Dauerhafte Einnahme von schädlichen Medikamenten oder Schädigung durch Asbest – Erste Gesundheitsverschlechterung und kein Statutenwechsel
- (2) Dickinson: Dauerhafte Einnahme von schädlichen Medikamenten oder dauerhafter Kontakt mit schädlichen Substanzen – Erstmaliger Kontakt und kein Statutenwechsel
- (3) Junker und von Hein: Dauerdelikt in Form von Lärm‑ oder sonstigen Belästigungen – Statutenwechsel
- (4) Spickhoff und Pabst: Computer-Hacking, Verletzungsfolgen oder dauerhafter Kontakt mit schädigendem Produkt – zeitliche Mosaikbetrachtung und Statutenwechsel
- (5) M. F. Müller: Dauerhafte Einnahme von schädlichen Medikamenten oder dauerhafter Kontakt mit schädlichen Substanzen – zeitliche Mosaikbetrachtung
- (6) Definition, Zusammenfassung und Weiterentwicklung: Zeitliche Mosaiktheorie
- (1) Allgemeine Kollisionsnorm – Art. 4 Rom II‑VO
- (2) Lauterkeitsrechts‑ und Kartellrechtsverstöße – Art. 6 Rom II‑VO
- (3) Umweltschädigungen – Art. 7 Var. 1 Rom II‑VO
- (4) Verletzungen nationaler Rechte des geistigen Eigentums – Art. 8 Abs. 1 Rom II‑VO
- (5) Ergebnis: Räumliche Mosaikbetrachtung weitgehend anerkannt
- (1) Umweltschädigungen – Art. 7 Var. 2 Rom II‑VO
- (2) Verletzungen von Unionsschutzrechten – Art. 8 Abs. 2 Rom II‑VO
- dd. Zeitlich gestreckte Sicherheits‑ und Verhaltensregeln – Art. 17 Rom II‑VO: Letzter Teilakt einer Handlung entscheidend
- ee. Zeitlich gestreckte Geschäftsführungshandlungen – Art. 11 Abs. 2, 3 Rom II‑VO: Keine zeitliche Mosaikbetrachtung
- ff. Zeitlich gestreckte Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen – Art. 12 Abs. 2 lit. b Rom II‑VO: Zeitliche Mosaikbetrachtung
- gg. Dauerdelikte im Rahmen des Intertemporalen Kollisionsrechts – Art. 31 Rom II‑VO: Intertemporale Mosaikbetrachtung
- (1) Vervielfältigung des Primärschadens: Zeitliche Mosaikbetrachtung
- (2) Abgrenzung zwischen Primärschäden und akzessorischen indirekten Schadensfolgen: Kein schadensbezogener Zusammenhang
- (3) Vervielfältigung der Primärbereicherung: Zeitliche Mosaikbetrachtung
- (a) Umweltschädigungen und Verletzungen gemeinschaftsweit einheitlicher Rechte des geistigen Eigentums: Keine zeitliche Mosaikbetrachtung
- (aa) Wortlaut und Teil der Systematik: Keine zeitliche Mosaikbetrachtung
- (bb) Systematik im Übrigen: Zeitliche Mosaikbetrachtung
- (cc) Konkrete Normzwecke: Zeitliche Mosaikbetrachtung
- (dd) Allgemeine Zwecke der Rom II‑VO: Zeitliche Mosaikbetrachtung
- (ee) Ergebnis: Zeitliche Mosaikbetrachtung bei mehreren Haupthandlungen
- (a) Dynamisierung der Anknüpfungszeitpunkte durch Vervielfältigung
- (b) Gewöhnlicher Aufenthalt wandelbar
- (6) Abgrenzung des Statutenwechsels von der Vervielfältigung der Hauptfrage
- 5. Rechtsfolgen der Statutenwechsel
- a. Anknüpfungsmomente weitgehend unwandelbar
- b. Anknüpfungspersonen unwandelbar
- c. Anknüpfungsgegenstände unwandelbar
- d. Vergleich mit Rom I‑VO: Anknüpfungselemente der Rom II‑VO deutlich häufiger unwandelbar
- e. Wandelbarkeit der Anknüpfungselemente insgesamt: Veränderliche Definition und Anknüpfungszeitpunkt nicht fixiert
- f. Rechtsfolgen der Wandelbarkeit: Grundsätzlich Ex-nunc-Wirkung
- 7. Vorschlag zur Normierung der Wandelbarkeit in Art. 23a Rom II‑VO n. F. und in einer etwaigen Rom 0‑VO
- 1. Anknüpfung, Wandelbarkeit und Gerichtsstandswechsel
- 2. Anknüpfungselemente: Anknüpfungsgegenstand, ‑moment und ‑person
- 3. Anknüpfungszeitpunkt
- 4. Veranschaulichung der Terminologie und Dogmatik
- 5. Zuständigkeitsfortdauer: Kein zuständigkeitsentziehender Gerichtsstandswechsel ab Anrufung des Gerichts
- 6. Zuständigwerden: Zuständigkeitsbegründender Gerichtsstandswechsel noch nach Anrufung des Gerichts
- a. Gemeinsamkeiten von Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- b. Unterschiede von Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- c. Verhaltenssteuernde Wirkung gegenüber den Parteien des Schuldverhältnisses
- d. Unterschiede in Systematik und Zweck überwiegen
- II. Unwandelbarkeit aufgrund unmöglicher Veränderung
- 1. Anknüpfungsmoment „Belegenheit des Kulturguts“ – Art. 7 Nr. 4 EuGVVO
- 2. Anknüpfungsmoment „einstellende Niederlassung“ – Art. 21 Abs. 1 lit. b Ziff. ii EuGVVO
- 3. Anknüpfungsperson „Beklagter“ – Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Nr. 1 und Art. 24 Nr. 1 Abs. 2 EuGVVO
- 4. Ergebnisse: Wenige ausdrückliche unwandelbare Anknüpfungselemente
- a. Grundsatz: Unwandelbar
- b. Ausnahme Dauerdelikte: Wandelbar
- 2. Anknüpfungsgegenstand „unerlaubte oder gleichgestellte Handlung“ – Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
- 3. Anknüpfungsgegenstand „Vertragsschluss“ – Art. 7 Nr. 1, Art. 8 Nr. 3, Art. 10–23, Art. 24 Nr. 1 EuGVVO
- a. Herrschende Ansicht: Unwandelbar
- (1) Wortlautbezogene Auslegung: Wandelbarkeit
- (2) Historische Auslegung: Offen
- (a) Vergleich mit dem wandelbaren Wohnsitz im Sinne des Art. 18 Abs. 1 und 2 EuGVVO: Kein Argument für eine Wandelbarkeit
- (b) Vergleich zwischen Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 10, Art. 17 Abs. 1 lit. a, b, Art. 20 EuGVVO: Unwandelbarkeit wegen unternehmer-zentrischer Einschränkung
- (c) Vergleich mit den Vertragszwecken und dem Vertragsschluss gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO: Weitgehende Unwandelbarkeit
- (d) Zusammenhang mit Art. 19 Nr. 3 EuGVVO: Unwandelbarkeit
- (e) Vergleich mit Art. 17 Abs. 1 lit. a und b EuGVVO: Unwandelbarkeit
- (aa) Umfangreicher Verbraucherschutz
- (bb) Vorhersehbare Zuständigkeiten
- (cc) Schlussfolgerung: Unwandelbare Anknüpfung des Ausrichtens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nachträgliche Aufnahme und Einstellung unbeachtlich
- (b) Enge Auslegung von Ausnahmegerichtsständen: Bestärkt unwandelbare Anknüpfung
- (5) Rechtsaktsübergreifende Auslegung mit Art. 6 Abs. 1 Rom I‑VO: Nicht möglich
- (6) Ergebnis: Positive und negative Unwandelbarkeit
- bb. Unwandelbarkeit bei vertraglichen Vereinbarungen
- (1) Wortlaut: Neutrale Wandelbarkeit
- (2) Systematische Auslegung: Neutrale Wandelbarkeit
- (3) Teleologische Auslegung: Neutrale Wandelbarkeit
- (4) Ergebnis: Neutrale Wandelbarkeit
- dd. Ergebnisse: Positiv und negativ unwandelbar, aber neutral wandelbar
- a. EuGVVO berücksichtigt Forderungsübertragung und Schuldübernahme
- b. Allgemeiner Gerichtsstand – Art. 4 Abs. 1 EuGVVO: Kein Gerichtsstandswechsel
- (1) Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO: Kein Gerichtsstandswechsel
- (2) Art. 7 Nr. 1 lit. c, a EuGVVO: Teilweise zuständigkeitsnorminterner Gerichtsstandswechsel bei monetären Ansprüchen
- (1) Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO: Teilweise zuständigkeitsnorminterner Gerichtsstandswechsel bei Schuldübertragung
- (2) Art. 7 Nr. 1 lit. c, a EuGVVO: Teilweise zuständigkeitsnorminterner Gerichtsstandswechsel bei nicht-monetären Ansprüchen
- cc. Ergebnisse: Teilweise zuständigkeitsnorminterne Gerichtsstandswechsel
- d. Deliktsgerichtsstand – Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Kein Gerichtsstandswechsel
- e. Widerklagegerichtsstände – Art. 8 Nr. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 EuGVVO: Gerichtsstandswechsel
- (a) Forderungsübertragung der strukturell schwächeren Partei: Kein Gerichtsstandswechsel
- (b) Schuldübernahme der strukturell schwächeren Partei: Kein Gerichtsstandswechsel
- (a) Forderungsübertragung des Versicherers: Kein Gerichtsstandswechsel für Altgläubiger und qualifizierender Gerichtsstandswechsel für Neugläubiger
- (b) Schuldübernahme des Versicherers: Kein Gerichtsstandswechsel bei Schuldübertragung und qualifizierender Gerichtsstandswechsel bei Schuldbeitritt
- (aa) EuGH: Kein Gerichtsstandswechsel für Neugläubiger
- (bb) Generalanwalt Bobek: Kein Gerichtsstandswechsel für Neugläubiger
- (cc) Literatur: Herrschende Ansicht nun gegen Gerichtsstandswechsel für Neugläubiger
- (dd) Auslegung: Kein Gerichtsstandswechsel
- (b) Schuldübernahme des Verbrauchers: Kein Gerichtsstandswechsel
- (a) Forderungsübertragung des Unternehmers: Kein Gerichtsstandswechsel für Altgläubiger und qualifizierender Gerichtsstandswechsel für Neugläubiger
- (b) Schuldübernahme des Unternehmers: Kein Gerichtsstandswechsel bei Schuldübertragung und qualifizierender Gerichtsstandswechsel bei Schuldbeitritt
- (a) Forderungsübertragung des Arbeitnehmers: Kein Gerichtsstandswechsel
- (b) Schuldübernahme des Arbeitsnehmers: Kein Gerichtsstandswechsel für Altschuldner, qualifizierender Gerichtsstandswechsel für Neuschuldner
- (a) Forderungsübertragung des Arbeitgebers: Kein Gerichtsstandswechsel für Altgläubiger und qualifizierender Gerichtsstandswechsel für Neugläubiger
- (b) Schuldübernahme des Arbeitgebers: Kein Gerichtsstandswechsel bei Schuldübertragung und qualifizierender Gerichtsstandswechsel bei Schuldbeitritt
- dd. Ergebnisse: Überwiegend kein Gerichtsstandswechsel, teilweise qualifizierende Gerichtsstandswechsel
- (1) EuGH: Grundsätzlich keine Drittwirkung, Ausnahmen bei Zustimmung oder Eintritt
- (2) Literaturansichten: Lex Causae der Abtretung entscheidet über Drittwirkung
- (a) Erste Variante: Drittwirkung durch zuständigkeitsrechtliche Zustimmung
- (b) Zweite Alternative: Drittwirkung durch sachrechtliche Zurechnung
- (c) Unterschied zur Rechtsprechung des EuGH
- (d) Ergebnis: Überwiegend kein Gerichtsstandswechsel
- bb. Schuldübernahme: Gerichtsstandswechsel selten
- cc. Ergebnis: Gerichtsstandswechsel selten
- h. Ergebnisse: Gesamte Bandbreite der Gerichtsstandswechsel
- 6. Ergebnis: Einige Anknüpfungselemente der EuGVVO unwandelbar aufgrund Auslegung
- V. Wandelbarkeit aufgrund ausdrücklicher Anordnung
- aa. Wortlaut: Wandelbarkeit
- bb. Historie: Offen
- cc. Systematik: Wandelbarkeit
- dd. Zweck: Wandelbarkeit
- ee. Rechtsaktsübergreifende Auslegung: Nicht möglich
- ff. Rechtsaktsübergreifender Vergleich mit EuErbVO, EuEheVO, EuUnthVO, EuGüVO und EuPartVO: Wandelbarkeit
- gg. Ergebnis: Anknüpfungsmoment „Wohnsitz“ ist wandelbar
- aa. Besonderer Gerichtsstand für Streitgenossenschaften – Art. 8 Nr. 1 EuGVVO
- bb. Ausschließlicher Gerichtsstand für die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch – 24 Nr. 1 Abs. 2 EuGVVO
- (1) Grundsatz: Gerichtsstandswechsel
- (a) Erste Konstellation: Tätigkeitsausrichtung stets auf ursprünglichen und neuen Wohnsitz – Gerichtsstandswechsel und kein Optionsrecht
- (aaa) Literaturansichten vor den EuGH-Entscheidungen in mBank und Commerzbank
- (bbb) Ansicht des BGH im Vorabentscheidungsersuchen Commerzbank
- (ccc) Ansicht des EuGH in mBank und Commerzbank
- (ddd) Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 2 EuGVVO: Gerichtsstandswechsel – auch ohne zusätzliches Ausrichten
- (eee) Wortlautbezogene Auslegung: Kein Gerichtsstandswechsel
- (fff) Historische Auslegung: Offen
- (ggg) Systematische Auslegung: Gerichtsstandswechsel
- (hhh) Teleologische Auslegung: Gerichtsstandswechsel
- (iii) Rechtsaktsübergreifende Auslegung: Offen
- (jjj) Ergebnis: Gerichtsstandswechsel auch ohne zusätzliches Ausrichten
- (aaa) Bisherige Ansichten und Entwicklung seit mBank und Commerzbank
- (bbb) Wortlautbezogene Auslegung von Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 1 Var. 2 EuGVVO: Kein Gerichtsstandswechsel
- (ccc) Historische Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO: Offen
- (ddd) Systematische Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO: Kein Gerichtsstandswechsel
- (eee) Teleologische Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO: Kein Gerichtsstandswechsel
- (fff) Rechtsaktsübergreifende Auslegung: Offen
- (ggg) Ergebnis: Kein Gerichtsstandswechsel ohne zusätzliches Ausrichten
- (hhh) Ausnahmsweise Klägergerichtsstand des Verbrauchers an seinem alten Wohnsitz
- (cc) Zusammenfassung der Ergebnisse: Gerichtsstandswechsel möglich – zusätzliches Ausrichten nur bei Kläger‑, nicht bei Beklagtengerichtsstand des Verbrauchers
- (c) Dritte Konstellation: Tätigkeitsausrichtung stets nur für neuen Wohnsitz gegeben – kein Gerichtsstandswechsel
- (d) Vierte Konstellation: Tätigkeitsausrichtung bei Vertragsschluss für ursprünglichen Wohnsitz gegeben, für neuen Wohnsitz erst später – Gerichtsstandswechsel
- (e) Wohnsitzwechsel des Unternehmers – Art. 18 Abs. 1 Var. 1 EuGVVO
- (f) Wohnsitzwechsel bei Verträgen über Teilzahlungs‑ oder Finanzierungskäufe beweglicher Sachen – Art. 17 Abs. 1 lit. a, b, Art. 18 Abs. 1, 2 EuGVVO
- (g) Zusammenfassung der Ergebnisse: Klägergerichtsstand nur bei zusätzlichem Ausrichten wandelbar, andere Gerichtsstände stets wandelbar
- c. Ergebnisse: Anknüpfungsmoment „Wohnsitz“ einseitig wandelbar
- aa. Negative Wandelbarkeit
- bb. Positive Wandelbarkeit
- cc. Neutrale Wandelbarkeit
- dd. Ergebnis: Umfassende Wandelbarkeit
- b. Art. 10, Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 EuGVVO: Wandelbar
- c. Art. 11 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EuGVVO: Wandelbar
- d. Art. 7 Nr. 5, Art. 10, 11 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, 2 und Art. 20 Abs. 1, 2 EuGVVO: Anknüpfungsgegenstände „Betrieb einer Niederlassung“
- e. Ergebnis: Anknüpfungsmoment und ‑gegenstand „Niederlassung“ ist einseitig wandelbar
- a. Einvernehmliche Veränderungen: Erfüllungsort wandelbar
- aa. Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO: Liefer‑ und Erbringungsort nicht einseitig wandelbar
- bb. Art. 7 Nr. 1 lit. c, a EuGVVO: Erfüllungsort einseitig wandelbar
- c. Nachträgliche Vervielfältigung zu oder Verschiebung bei mehreren Erfüllungsorten: Nur Liefer- und Erbringungsort des Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO wandelbar
- d. Ergebnis: Weitgehende Wandelbarkeit
- a. Wandelbarkeit bei dauerhafter Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsorts
- b. Einvernehmliche Veränderung erforderlich, einseitige Veränderungen unbeachtlich
- 5. Anknüpfungsgegenstand „Konnexität zwischen Widerklage und Klage“ – Art. 8 Nr. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 EuGVVO
- 6. Anknüpfungsgegenstände „Versicherungsnehmer“ und „Versicherer“ – Art. 10–16 EuGVVO
- (1) Obiter dictum in Schrems II: Nachträglicher Vertragszweck ist bei langfristiger Nutzung eines sozialen Online-Netzwerks zu berücksichtigen
- (2) Interpretation Schrems II durch herrschende Ansicht: Wandelbarkeit nur Ausnahme
- (3) Rechberger und D. Paulus: Wandelbarkeit nur im Fall echter Dauerschuldverhältnisse
- (a) Wortlautbezogene Auslegung: Offen
- (b) Systematische Auslegung: Negative Wandelbarkeit
- (aa) Schutzzweck nur zugunsten Verbraucher: Negative Wandelbarkeit
- (bb) Vorhersehbarkeit: Negative Wandelbarkeit trotz eindeutigem Wortlaut
- (cc) Vorhersehbarkeit: Negative Wandelbarkeit bei objektiver Erkennbarkeit
- (dd) Einseitige Veränderungen zulässig: Negative Wandelbarkeit
- (d) Keine rechtsaktsübergreifende Auslegung mit Art. 6 Abs. 1 Rom I‑VO
- (e) Negative Wandelbarkeit stets, nicht nur bei Dauerschuldverhältnissen
- (f) Ergebnis: Negative Wandelbarkeit bei objektiver Erkennbarkeit der Zweckänderung
- bb. Einseitige nachträgliche Aufnahme der Verbrauchereigenschaft: Keine positive Wandelbarkeit
- b. Anknüpfungsgegenstand „Unternehmer“: Unwandelbar
- 8. Anknüpfungsgegenstände „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ – Art. 20–23 EuGVVO
- 9. Zwischenergebnis: Einseitige und einvernehmliche Anknüpfungselemente wandelbar
- aa. Anknüpfungsmoment „Erfüllungsort“ – Art. 7 Nr. 1 EuGVVO: Wandelbar
- bb. Anknüpfungsmoment „vereinbartes Gericht“ – Art. 25 EuGVVO: Wandelbar
- cc. Wandelbarkeit aufgrund einvernehmlicher Veränderungen unabhängig von Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 EuGVVO
- dd. Sonstige Anknüpfungsmomente: Lediglich vertraglich definierte Anknüpfungsmomente durch Vertragsänderungen wandelbar
- ee. Ergebnis: Lediglich rechtlich-einvernehmliche Anknüpfungsmomente durch Vertragsänderung wandelbar
- aa. Zuständigkeitsnormen ohne Anknüpfungsperson – Art. 7 Nr. 1, 2, 5 und Art. 8 Nr. 3 EuGVVO: Teilweise mittelbar wandelbar
- bb. Beklagter als Anknüpfungsperson des Anknüpfungsmoments „Wohnsitz“ – Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Nr. 1 und Art. 24 Nr. 1 Abs. 2 EuGVVO: Unwandelbar
- (1) Schutzgerichtsstände mit Anknüpfungsperson
- (2) Schutzgerichtsstände ohne Anknüpfungsperson
- (3) Praktische Relevanz der Vertragsübernahme bei den Schutzgerichtsständen
- (4) Auslegung: Wandelbarkeit – Zuständigkeitsnorminterne Gerichtsstandswechsel
- (5) Auslegung: Wandelbarkeit – Zuständigkeitsnormübergreifende Gerichtsstandswechsel
- (6) Aktualisierung des Anknüpfungszeitpunkts „Vertragsschluss“
- (7) Gerichtsstandsvereinbarung gilt weiterhin
- dd. Ergebnis: Anknüpfungspersonen teilweise durch Vertragsänderung wandelbar
- (1) Einvernehmlich durchweg wandelbar – Änderung oder Aufhebung
- (2) Einseitig nur positiv wandelbar – Heilung
- (3) Ausdrücklich unwandelbare Anknüpfung der Optionsbeschränkungen – Art. 15 Nr. 3 und 19 Nr. 3 EuGVVO
- bb. Anknüpfungsgegenstand „Konnexität zwischen Widerklage und Klage“ – Art. 8 Nr. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 EuGVVO: Wandelbar
- (1) Grundsatz: Wandelbarkeit
- (2) Insbesondere „Teilzahlungs‑ und Finanzierungskauf beweglicher Sachen“ – Art. 17 Abs. 1 lit. a und b EuGVVO: Wandelbar
- (3) Abgrenzung zur Vertragsaufhebung: Negative Unwandelbarkeit
- dd. Personenbezogene Komponenten der vertraglichen Anknüpfungsgegenstände – Art. 10–23 EuGVVO: Nur Eigenschaft als Versicherter oder Begünstigter wandelbar
- ee. Aktualisierung des Anknüpfungszeitpunkts „Vertragsschluss“
- ff. Ergebnis: Zahlreiche Anknüpfungsgegenstände durch Vertragsänderung wandelbar
- d. Ergebnis: Einige Anknüpfungselemente durch Vertragsänderung wandelbar
- 1. Aussagen in Literatur und Rechtsprechung
- 2. Ex-nunc-Wirkung und grundsätzlich umfassende Kognitionsbefugnis
- 1. Anknüpfungsmomente weitgehend wandelbar
- 2. Anknüpfungspersonen teilweise wandelbar
- 3. Anknüpfungsgegenstände grundsätzlich wandelbar
- 4. Vertragsübernahmen und Vertragstypverschiebungen aktualisieren Anknüpfungszeitpunkt
- 5. Wandelbarkeit der Anknüpfungselemente insgesamt: Veränderliche Definition und Anknüpfungszeitpunkt nicht fixiert
- 6. Rechtsfolgen der Gerichtsstandswechsel: Ex-nunc-Wirkung und nur ausnahmsweise Segmentierung
- IX. Vorschlag zur Normierung der Wandelbarkeit in Art. 6 EuGVVO n. F.
- 1. Anknüpfungsgegenstände, ‑momente und ‑personen
- 2. Tatsächliche, rechtliche, gemischte, einseitige und einvernehmliche Anknüpfungselemente
- 3. Anknüpfungszeitpunkt, Wandelbarkeit, Statuten‑/Gerichtsstandswechsel und Hauptfragen
- 1. Anknüpfungsmomente der EuGVVO weitgehend, der Rom I‑ und II‑VO nur teilweise wandelbar
- 2. Anknüpfungspersonen der EuGVVO, Rom I‑ und II‑VO nur teilweise wandelbar
- 3. Anknüpfungsgegenstände der EuGVVO und Rom I‑VO grundsätzlich wandelbar, Anknüpfungsgegenstände der Rom II‑VO regelmäßig unwandelbar
- 4. Vertragsübernahmen und Vertragstypverschiebungen aktualisieren Anknüpfungszeitpunkt des Vertragsschlusses unter EuGVVO und Rom I‑VO
- 5. Wandelbarkeit der Anknüpfungselemente insgesamt: Einvernehmliche Änderung, veränderliche Definition und/oder Anknüpfungszeitpunkt nicht fixiert
- a. Ausdrücklich und anerkannt (un‑)wandelbare Anknüpfungselemente
- b. Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit unter Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- c. Prinzip der engsten Verbindung unter Rom I‑ und II‑VO und „Prinzip der engen Verbindungen“ unter EuGVVO
- d. Grundsatz der einheitlichen Anknüpfung unter Rom I‑ und II‑VO – und EuGVVO?
- e. Vertragliche Anknüpfungselemente unter Rom I‑ und EuGVVO möchten sachrechtliche Veränderungen grundsätzlich spiegeln
- f. Schutz strukturell schwächerer Parteien unter Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- III. Rechtsfolgen der Statuten‑ und Gerichtsstandswechsel der Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- IV. Rechtsaktsübergreifende Auslegung zwischen Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- V. Vorschläge zur Normierung der Wandelbarkeit in Rom I‑, II‑ und EuGVVO
- I. Introduction
- 1. Rome I and II Regulations
- 2. Brussels Ia Regulation
- 1. Unchangeable Connecting Elements
- 2. Changeable Connecting Elements
- 3. Requirements of Changeability
- 4. Effects of Conflits Mobiles
- 5. Proposal for Future Amendment of the Rome I Regulation
- 1. Unchangeable Connecting Elements
- 2. Changeable Connecting Elements
- 3. Requirements of Changeability
- 4. Effects of Conflits Mobiles
- 5. Proposal for Future Amendment of the Rome II Regulation
- 1. Unchangeable Connecting Elements
- 2. Changeable Connecting Elements
- 3. Requirements of Changeability
- 4. Effects of Conflits Mobiles
- 5. Proposal for Future Amendment of the Brussels Ia Regulation
- 1. Foreseeability and Predictability
- 2. Closest and Close Connection
- 3. Protection of Structurally Weaker Parties
- LiteraturverzeichnisPages 723 - 734 Download chapter (PDF)
- StichwortverzeichnisPages 735 - 738 Download chapter (PDF)




