Seit mehr als 25 Jahren ist die ZNER ein verlässlicher Ratgeber für alle Fragen des Energie- und Umweltrechts - mit großem Fokus auf erneuerbaren und regenerativen Energien. Für die Rechtssicherheit von Investoren und Betreibern von Anlagen Erneuerbarer Energien und für die Weiterentwicklung des Energierechts ist es von entscheidender Bedeutung, wie in der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion die Belange der Erneuerbaren Energien erörtert und vertreten werden. Die ZNER ist die führende rechtswissenschaftliche Zeitschrift, die sich diese Themen zur Aufgabe gemacht hat. Es werden die relevanten Rechtskonflikte um Erneuerbare Energien in Form von Aufsätzen, Dokumentationen und Besprechungen von Gerichtsurteilen behandelt. Zielgruppen Rechtsanwälte, Vorstände, Unternehmen, Betreiber, Investoren und Verbraucherverbände sowie Institutionen der öffentlichen Verwaltung und Wissenschaftler, die sich mit den rechtlichen Aspekten des Energierechts beschäftigen.
Die Redaktion der ZNER trauert um den Mitbegründer und langjährigen Schriftleiter der ZNER: Rechtsanwalt Dr. Peter Becker ist am 18. September 2024 nach lange tapfer erduldeter, schwerer Krankheit, mit einem Morgenkaffee in seinem Garten sitzend,...
Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer obligatorischen Abgabe stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, stellen „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Dies...
Die Art. 17 und 18 der RL 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und...
§ 83 Abs. 2 EEG entbindet den Anlagenbetreiber zwar von der Darlegung des Eilbedürfnisses. Das Eilbedürfnis kann aber durch besondere Umstände erschüttert werden. Die besonderen Umstände müssen deutlicher zum Vorschein treten, als in den...
Ein auf den nachträglichen Einbau eines zu liefernden Batteriespeichers gerichteter Vertrag stellt im Regelfall einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und keinen Werkvertrag dar.
Ein Zwischenhändler, der von seinen Vorlieferanten mit integrierten Lieferverträgen Strom bis zu einer Vielzahl von Netzstellen bezieht und ab diesen Netzabnahmestellen an ortsfeste Kunden mit längerfristiger Bindung weiterverkauft, kann ein...
Der Ausnahmetatbestand der Forschungszwecke i. S. d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG beschränkt sich nicht auf Forschung an dem betroffenen Tier und/oder über das betroffene Tier.
Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kann nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden. Eine außerhalb dieser Vorschrift durch das Gericht gewährte Verlängerung ist wirkungslos.
Die AAB-WEA Meck-Pom ist für die artenschutzrechtliche Beurteilung von WEA im Zusammenhang mit dem Vogelzug ungeeignet, weil sie sich maßgeblich auf ein Gutachten (I. L. N.) aus 1996 beruft, das sich als veraltet erweist.
Eine zur Beweissicherung anlässlich der Errichtung und des Betriebs einer WEA bestimmte Grundwassermessstelle ist nach der Niedersächsischen Bauordnung baugenehmigungspflichtig.
Zur Erreichung des Hinweiszwecks der Ersatzbekanntmachung eines sachlich umfassend neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie ist es nicht erforderlich, stets den wesentlichen Inhalt des neuen...
Soweit § 45b Abs. 3 Hs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Anl. 1 zu § 45b BNatSchG in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen keine gesetzlichen Vorgaben enthält und es an einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen...
Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einer Windenergieanlage, die den in § 249 Abs. 10 BauGB vorgegebenen Abstand wahrt, nur in einem atypischen Fall entgegen. Ein solcher liegt schon (aber auch erst) dann vor, wenn...
Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 36 Abs. 3 LPlG NRW gegen § 73 BImSchG verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht...
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie für den Ablauf der Klagefrist ein Datum nennt, das nach dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes liegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. 8. 2020 – 1 C 28.19 –).