Gesellschaftsrechtliche Publizität und Schutz personenbezogener Daten
Muß eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG mit kleinem Gesellschafterkreis ihren Abschluß vollständig offenlegen?- Autor:innen:
- Verlag:
- 2007
Zusammenfassung
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat die gesellschaftsrechtliche Publizität wesentlich gesteigert. Die gesetzlichen Regelungen über die Offenlegung der Namen der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie von deren Gewinnen und Gehältern in Verbindung mit der elektronischen Abrufbarkeit über das Unternehmensregister betreffen in besonderer Weise Einpersongesellschaften und Gesellschaften mit sehr wenigen Gesellschaftern, die als GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert sind.
Der Autor analysiert die neuen Offenlegungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Datenschutzes. Er zeigt auf, dass diese Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung weder durch den Schutz der Gesellschafter noch der Gläubiger oder Arbeitnehmer gerechtfertigt werden können. Denn es gibt wirksamere Schutzinstrumente, die weniger stark eingreifen. Zur Herstellung von Markttransparenz und zur Integration des europäischen Binnenmarktes sind die Eingriffe nicht erforderlich und daher unzumutbar.
Am Ende der Abhandlung wird geschildert, wie gegen unangemessenes Publizitätsverlangen vorgegangen werden kann.
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Bibliographische Angaben
- Copyrightjahr
- 2007
- ISBN-Print
- 978-3-8329-3182-7
- ISBN-Online
- 978-3-8452-0497-0
- Verlag
- Nomos, Baden-Baden
- Sprache
- Deutsch
- Seiten
- 56
- Produkttyp
- Monographie
Inhaltsverzeichnis
- Titelei/Inhaltsverzeichnis Kein Zugriff Seiten 2 - 8
- Vom Bilanzrichtlinien-Gesetz (1985) zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (2006) Kein Zugriff Seiten 9 - 11
- Die zu untersuchende Frage Kein Zugriff Seiten 12 - 13
- Anmeldung und Einreichung von Dokumenten Kein Zugriff Seiten 14 - 15
- Bekanntmachung Kein Zugriff Seiten 15 - 17
- Einsichtnahme Kein Zugriff Seiten 17 - 18
- Schutz der Bezeichnung „Handelsregister“, „ Genossenschaftsregister“, „Partnerschaftsregister“ Kein Zugriff Seiten 18 - 18
- Offenlegung von Jahresabschlüssen und Bilanzen Kein Zugriff Seiten 18 - 19
- Sanktionssystem Kein Zugriff Seiten 19 - 21
- Führung des Unternehmensregisters Kein Zugriff Seiten 21 - 22
- Struktur des Unternehmensregisters und Einsichtnahme Kein Zugriff Seiten 22 - 24
- Daten nach § 8 b Abs. 2 Nr. 1 - 3 HGB n.F. Kein Zugriff Seiten 24 - 27
- Daten nach § 8 b Abs. 2 Nr. 4 HGB n.F Kein Zugriff Seiten 27 - 30
- Ergebnis als Grundlage der Beurteilung Kein Zugriff Seiten 30 - 32
- Die einschlägigen Grund- und Freiheitsrechte Kein Zugriff Seiten 33 - 35
- Eingriff Kein Zugriff Seiten 35 - 36
- Schutz eines Gemeinwohlgutes Kein Zugriff Seiten 36 - 36
- Eignung der Eingriffe zum Schutz Kein Zugriff Seiten 36 - 37
- Erforderlichkeit der Eingriffe zum Schutz Kein Zugriff Seiten 37 - 39
- Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne oder Zumutbarkeit der Eingriffe zum Schutz des Gemeinwohlgutes Kein Zugriff Seiten 39 - 42
- Einfluss des Europarechts Kein Zugriff Seiten 42 - 43
- Verankerung des Datenschutzes im Europarecht Kein Zugriff Seiten 43 - 44
- Inhalt des europarechtlichen Datenschutzes Kein Zugriff Seiten 44 - 45
- Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Kein Zugriff Seiten 45 - 45
- Rechtfertigung des Eingriffs Kein Zugriff Seiten 45 - 48
- Berufsfreiheit Kein Zugriff Seiten 48 - 49
- Publizitätsverweigerungen und Verfahren Kein Zugriff Seiten 50 - 52
- Zusammenfassung Kein Zugriff Seiten 53 - 56





