Cover of book: Recht ohne Zufall?
Book Titles Open Access Full access

Recht ohne Zufall?

Algorithmische Rechtsverwirklichung in der freiheitlichen Demokratie
Authors:
Publisher:
 2025

Summary

Should we systematically use new technologies like AI to make it impossible to act unlawfully? Should we systematically use AI and other new technologies to make unlawful action impossible? Or is there a “right to break the law” that prohibits precisely that? This book examines the types of digital mechanisms that are already being used to enforce the law or could soon be used to do so. These technologies open up a world in which the many practical challenges posed by the increasingly complex laws of our time could be overcome. In a democratic society that is beginning to doubt its problem-solving abilities, this promise of optimization seems tempting. However, as will be shown, there are good reasons, especially in a democracy, to preserve at least some freedoms for deviant behavior, thus protecting the contingency of the legal system as such. This Title is also Available as Open Access.

Keywords



Bibliographic data

Copyright year
2025
ISBN-Print
978-3-7560-3116-0
ISBN-Online
978-3-7489-5457-6
Publisher
Nomos, Baden-Baden
Series
Habilitationsschriften Recht
Volume
1
Language
German
Pages
602
Product type
Book Titles

Table of contents

ChapterPages
  1. Download chapter (PDF)
    1. Vorwort
  2. Download chapter (PDF)
    1. I. Recht und Realisierung
    2. II. Realisierung und Zufall
    3. III. Künstliche Intelligenz und Optimierung der Realisierung des Rechts
    4. IV. Grenzen der Optimierung? Zugleich: Gang der Untersuchung
    5. V. Oder doch: alles bloße Fiktion?
    6. VI. Methodische Einordnungen
  3. Download chapter (PDF)
      1. I. Maschinelles Lernen und verwandte Begriffe
      2. II. Angewandte Statistik und deren Probleme
      3. III. Symbolische künstliche Intelligenz, General-purpose AI und explainable AI
      4. IV. Legal Tech und hier sog. Law-abiding Technology
        1. 1. Begriff (zugleich Einordnung in die Kategorien des AI Act)
          1. a. Intelligente Videoüberwachung
          2. b. Automatisierte Kennzeichenkontrollen
          3. c. ‚Intelligente‘ Verdachtsgewinnung unter Einsatz von Radar- und LiDAR-Technologien
          4. d. Data Mining
            1. aa. Grundzüge der gesetzlichen Regelungen und deren praktischer Einsatz
            2. bb. Einschränkungen durch den EuGH
            3. cc. Insbesondere: direkte Aussagen zur Nutzbarkeit von KI-Systemen
        2. 3. … im Steuerrecht
        3. 4. … im Finanzaufsichtsrecht
        4. 5. … im Online-Kommunikationsrecht
            1. aa. Scharfe Bestimmtheitsanforderungen
            2. bb. Nur für gewichtige Schutzgüter (Katalog-Gebot)
            3. cc. Grundsätzlich unzulässige Datenquellen, Verbot der Rundumüberwachung
            4. dd. Konkretisierte Eingriffsschwellen (hier sog. Anlassdogmatik)
            5. ee. Konsequenzen der Rechtsprechung für den Einsatz von KI zu Überwachungszwecken
            6. ff. Sonderfall Data Mining innerhalb einer Behörde
          1. b. Konvergenzen in der Rechtsprechung des EuGH
          2. c. Dogmatisch-konzeptionelle Zweifel: Wäre es konzeptionell stimmiger, nach Gründen statt nach Anlässen zu fragen?
          3. d. Grundrechtstheoretische Zweifel: Bildet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das falsche Schutzgut aus?
        1. 1. Begriff
          1. a. Ursprung: Freiwilliges Filtern der Inhalte durch die Diensteanbieter
          2. b. Filterpflichten aus dem neuen digitalen Urheberrecht?
          3. c. Filterpflichten im Ehrschutzrecht: die Rechtssache Glawischnig
          4. d. Filterpflichten im bisherigen Urheberrecht: die Rechtssachen YouTube und Cyando
          5. e. Ausdrückliche proaktive Filterpflichten aus dem Unionsrecht: Anti-Terror-Gesetzgebung
          6. f. Perspektive Digital Services Act: weitere Impulse in Richtung präventiver Rechtskontrolle mit allgemeiner Reichweite
        2. 3. … im Datenschutzrecht
          1. a. Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
          2. b. Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
          3. c. Inkurs: Überwachungsleistungen solcher Kraftfahrzeuge
          4. d. Freiwilliger Einbau von Impossibility Structures durch die Kfz-Hersteller und der Einsatz jenseits von Kraftfahrzeugen
            1. aa. Pflicht zur allgemeinen Befolgung des situativ geltenden Rechts (hier sog. Law-abiding Technology)
            2. bb. Verbot, zum Werkzeug für Gefährdungen zu werden
            3. cc. Überwachungsleistungen auch von robotischen Haushalts- und Servicehilfen?
            1. aa. Vorneweg: Tendenzen zu ‚freiwillig‘ hilfsbereiter KI
            2. bb. Grundzüge von § 323c StGB
            3. cc. § 323c StGB ist kein Technikrecht.
            4. dd. Aber Übertragbarkeit des Rechtsgedankens von § 323c StGB auf ‚intelligente‘ Maschinen de lege ferenda?
            5. ee. Irrelevanz des pflichtbeschränkenden Zumutbarkeitskriteriums für Maschinen
          1. c. Ergebnis: keine analoge Anwendung der Normen de lege lata, aber dreifache Orientierung de lege ferenda
            1. aa. Eingriff vor allem in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
            2. bb. Prima-facie-Konvergenz mit der Rechtsprechung des EuGH
            3. cc. Verfassungsrechtliche Hürden spezifisch für den Einsatz von Impossibility Structures
            1. aa. … am Beispiel des Datenschutzrechts
            2. bb. … am Beispiel des Straßenverkehrsrechts
            3. cc. … am Beispiel von § 323c StGB
            4. dd. … bei der Erfassung bestimmter Sonderformen von Impossibility Structures
            5. ee. Gebot einer eigenständigen Dogmatik für Impossibility Structures
            1. aa. Entdialogisierung der Rechtsanwendung
            2. bb. Entflexibilisierung der Rechtsanwendung
            3. cc. Re-Dialogisierung und -Flexibilisierung durch ex-post-Lösungen
        1. 1. Begriff
        2. 2. … im Straßenverkehrsrecht
        3. 3. … im Online-Kommunikationsrecht
        4. 4. … im Infektionsschutzrecht
        5. 5. … im Verbraucherschutzrecht
        6. 6. … im Recht der Studienplatzvergabe
          1. a. Dimensionen von Rechtswissensproblemen
          2. b. Steuerungswirkungen bei den Adressaten
          3. c. Rückwirkungen auch auf das Recht?
          1. a. Begriff
          2. b. Details der Regelung im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
          3. c. Einschätzung des Generalanwalts zur Unionsrechtskonformität
          4. d. Erhebliche Unstimmigkeiten in der einschlägigen EuGH-Entscheidung
          1. a. Konzeptionelle Übertragbarkeit, gestufte Übergänge und Fehlerfolgen
          2. b. Anschlussfähigkeit an die Anlassdogmatik des Bundesverfassungsgerichts?
          3. c. Unzulänglichkeit einer bloß überwachungsakzessorischen Bewältigung
        1. 3. Theoretische Folgerung: Rechtsanwendungsoperation bleibt ein kommunikativer Prozess, allerdings in formalisierter(er) Struktur.
        1. 1. Worum es hier nicht geht: die (eindeutig) dunklen Seiten der Personalisierbarkeit durch künstliche Intelligenz
        2. 2. Der gesellschaftlich-verfassungsrechtliche Hintergrund von Diensten wie Google News: Präferenzoptimierung als Gebot?
          1. a. Algorithmen-Transparenz für die Nutzer
          2. b. Nicht-diskriminierender Zugang
          3. c. Jeder (s)ein eigener Redakteur?
        1. 1. Methodische Vorbemerkung: der Narrativ-Begriff im rechtswissenschaftlichen Gebrauch
        2. 2. Ausgangspunkt: Infrastrukturalisierung der (Möglichkeit zur) Rechtsanwendung
        3. 3. Macht: zur (neuen) Möglichkeit ihrer Realisierung
            1. aa. Warum ‚Überwachung‘ begrifflich immer seltener passen wird.
            2. bb. Warum wir stattdessen häufiger im hier sog. Hilfeleistungsnarrativ agieren werden.
            3. cc. Verfassungs- und rechtsdogmatische Relevanz des Narrativwechsels: der Unterschied zwischen Hin- und Wegschauen
          1. b. Ein gewichtiger technikbedingter Einwand gegen den Narrativwechsel: Hilfsbereite Technologie schaut – anders als ein Mensch – nie einfach zufällig (!) ‚hin‘.
            1. aa. Der Einwand ist technologisch nicht nachhaltig.
            2. bb. Der Einwand ist gesellschaftlich dauerhaft nicht vermittelbar.
            3. cc. Der Einwand ist auch rechtlich nicht durchhaltbar.
          2. d. Ein normativer Einwand: Wohnt nicht doch einer jeden Hilfeleistungspflicht ein Moment der Überwachung inne (d. h.⁠ ⁠Gleichzeitigkeit der Narrative statt Alternativität)?
          3. e. Perspektive: Zukunft
        4. 5. Zuletzt ein Widerspruch gegen die Thesen von der Naturalisierung und Entdialogisierung der Rechtsanwendung
  4. Download chapter (PDF)
        1. 1. Realisierung des Gesollten
        2. 2. Konkretisierung zur Normanwendung
        3. 3. Korrektur bei Normanwendung
        4. 4. Reflexion über die Norm
        5. 5. Bestätigung des Sollens
        6. 6. Adressatenfunktion für die Zuschreibung von Verantwortung
        7. 7. Querliegend dazu: Parameter, die die Anwendung von Recht strukturieren
          1. a. Mensch
            1. aa. Rechtstraining durch Machine Learning – hat Grenzen.
            2. bb. Symbolische KI als notwendige Ergänzung
            3. cc. Sonderfall automationsgerechte Rechtssetzung und der sog. Digitalcheck für alle Gesetze
            1. aa. Im Ausgangspunkt ähnlich: Alles ist Entscheiden unter Wahrscheinlichkeitsurteilen.
            2. bb. Das zentrale Problem: einzelfalladäquates Entscheiden
            3. cc. Auch nicht einfach: Wertungen
            4. dd. Spezifische Stärken maschineller Prognosesysteme
          2. d. Ergebnisse des Vergleichs
          1. a. Mensch vs. Maschine
          2. b. Noch einmal zurück: Maschine
        1. 3. Bestätigung durch Technikeinsatz und menschliche Reflexion des Normprogramms
          1. a. Maschine
          2. b. Mensch
          3. c. Mensch vs. Maschine
          1. a. Maschine
          2. b. Mensch vs. Maschine I: Antworten-Können
            1. aa. Datenintensive Testverfahren
            2. bb. “How much bias is too much?”
            3. cc. Curse of Dimensionality
            4. dd. Rechtliche Rezeption welcher algorithmischen Fairnessmaße?
          3. d. Zwischenbetrachtung
        1. 1. Defizit-Fokussierung als Anreiz und potentiell unbewusste Legitimierung des KI-Einsatzes; deshalb: Desiderat einer defizitunabhängigen Bewältigungsstrategie
          1. a. Besser reicht.
          2. b. Besser als wer zu welchem Zeitpunkt?
          1. a. Fiktion (Bundesverfassungsgericht)
          2. b. Professionalismus
            1. aa. Das gemeinsame Anliegen der hier sog. republikanischen Auffassungen
            2. bb. Vorzüge der Konzeption
            3. cc. Nachteile der Konzeption?
          1. a. Das republikanische Bürgerschaftsverständnis als Motor zur Schaffung von anspruchsvollen Arrangements der Rechtsbefolgungsassistenz
          2. b. Wirkungen auf die Richtigkeitsmaßstäbe der Rechtsanwendung, größere Fehlertoleranz
          3. c. Ein drittes Narrativ: Compliance Assistance als Ertüchtigung zur Ausübung republikanischer Zuständigkeit für die Rechtsverwirklichung
        1. 3. Methodische Vergewisserung: warum ‚bürgerliche Ertüchtigung‘ als Perspektive der nachfolgenden Konturierung?
            1. aa. Geeignetheit zur Ertüchtigung
            2. bb. Erforderlichkeit zur Ertüchtigung
            3. cc. Angemessenheitsfragen
            1. aa. Grundsatz: Zwang als Ertüchtigung ungeeignet
            2. bb. Ausnahme I (wenig überzeugend): Verteilung rechtlicher Angriffslasten als kontingente gesetzgeberische Ausgestaltungsentscheidung?
            3. cc. Ausnahme II (vielversprechender): Wenn Rechtsbefolgung ohne (schnelle) physische Intervention gar nicht mehr möglich ist
            1. aa. Prima facie starke Überwachungskomponente von Justification Structures: zur Ertüchtigung ungeeignet?
            2. bb. Oder: Justification Structures als besonders ernst gemeinter Versuch, Rechtsanwendung als Dialog mit dem Bürger zu begreifen?
          1. d. Spezifische Rückfragen an das Recht
          1. a. Hinreichende Verlässlichkeit
            1. aa. Minimalanforderung: Information über die automatisierte Rechtsassistenz
            2. bb. Adressatenadäquate Nachvollziehbarkeit der Assistenz
            3. cc. Im Detail: Compliance Assistance Technologies i. e. S.
            4. dd. Im Detail: Impossibility Structures
            5. ee. Im Detail: Justification Structures
            1. aa. … in Sachen Verlässlichkeit
            2. bb. … in Sachen Bestreitbarkeit
            1. aa. Anknüpfung an den rechtsdogmatischen Diskurs zur staatlichen Gewährleistungsverantwortung
            2. bb. Ansätze für eine entsprechende Regulierung im geltenden Recht
            3. cc. Grundlage aufsichtsrechtlicher Intervention: Protokollierung
            4. dd. Ergänzende Arrangements der staatlichen Wissensgenerierung
          1. b. Gerichtlicher Rechtsschutz (individuelle Intervention)
          2. c. Rechtsfortbildungs-/Innovationsarrangements (objektive Intervention)
        1. 1. Vor allem: Die Präsenz rechtserkenntnisfähiger Technologien zwecks Ertüchtigung kann zugleich das hier sog. Hilfeleistungsnarrativ aktivieren – ein spannungsreiches Abwägungsdreieck entsteht.
          1. a. Beobachtung: Rechtserkenntnisfähige KI leitet Normanwendung in formalisierte(re) Strukturen.
          2. b. Annahme: Wer formalisiert weiß, wie er rechtmäßig zu handeln hat, wird grundsätzlich normgerecht handeln oder wenigstens nicht-normgerechtes Handeln geheim halten. Das gilt jedenfalls in einer grundsätzlich funktionierenden Normordnung.
          3. c. Folgerung: Der durch die Überführung in Formalisierungszusammenhänge erzeugte Rechtfertigungsdruck reduziert Kontingenz bereits unterhalb der Schwelle von Justification oder Impossibility Structures.
        2. 3. Quintessenz. Oder: der ‚theoretische Rest‘
  5. Download chapter (PDF)
        1. 1. Brauchbare Illegalität nach Luhmann
        2. 2. Eingeschränkte Rezeptionstauglichkeit: kein im engeren Sinn rechtlicher Beschreibungsanspruch
        3. 3. Der grundsätzliche Anspruch des Systems Recht: Internalisierung der brauchbaren Fälle von Devianz in das Recht – und ‚Bekämpfung‘ aller übrigen (Devianz als Anlass zur Korrektur)
        1. 1. (Kein) Recht zum Rechtsbruch
        2. 2. (Kein) Recht auf ignorantia legis
        3. 3. Recht auf Möglichkeit zum Rechtsbruch
        4. 4. Recht auf Möglichkeit zum unerkannten Rechtsbruch
        5. 5. Ergänzung I: Macht es einen Unterschied, nach einem Recht auf Möglichkeit zu fragen, sich für das Recht zu entscheiden?
        6. 6. Ergänzung II: die völkerrechtliche Diskussion um Funktionen von Illegalität
            1. aa. Von vornherein nicht im Anwendungsbereich des Unionsrechts
            2. bb. Fehlende Übertragbarkeit auf Konstellationen jenseits der Kommunikationsgrundrechte
            1. aa. Der Schutz vor Überwachung schützt als Reflex die Möglichkeit zum Rechtsbruch mit.
            2. bb. Vertrauen in die Rechtschaffenheit der Bürger als Kern des Schutzes vor Überwachung
            3. cc. … aber: Vertrauen kann akut, kann aber v. a. auch systemisch enttäuscht werden (Perspektive der Critical Race Studies).
          1. c. Die Möglichkeit zum Rechtsbruch als Ausdruck des Misstrauens in den Staat und seine Repräsentanten (Missbrauchsvorsorge)?
          1. a. Normative Steuerung als zuerst kommunikativer Vorgang?
          2. b. Normative Steuerung als Realisierungsarrangement
          1. a. Das Abwägungsgewicht ver- und gebotswidrigen Verhaltens: null
            1. aa. Die notwendige Eigenständigkeit des Vollstreckungseingriffs …⁠
            2. bb. … begründet keinen notwendigen Eigenwert des Rechtsbruchs.
            1. aa. Brauchen wir eine Determinierungsgesamtrechnung?
            2. bb. Der entscheidende Unterschied: Die Überwachungsgesamtrechnung schützt v. a. rechtmäßiges Verhalten, die Determinierungsgesamtrechnung soll rechtswidriges schützen.
            3. cc. Freiheitsschutz als zentrale Aufgabe des materiellen Rechts („Recht auf Nicht-Recht“)
            4. dd. Zwischenstufen: vom Verbot zur Haftung, vom Sofortvollzug zur Befolgungsfrist
          1. a. Das Law-as-Price-Konzept
          2. b. Vermittelnde Ansätze
            1. aa. Normtheoretischer Zugriff: der Preischarakter von Recht in Andreas Hoyers monistischer Rechtstheorie
            2. bb. Die gesellschaftsrechtliche Diskussion um „nützliche Pflichtverletzungen“
            1. aa. Undemokratisch
            2. bb. Nur unter hohen freiheitsrechtlichen Kosten praktikabel
        1. 5. Die Möglichkeit zum Rechtsbruch als Gebot von Rechtsstaatlichkeit?
          1. a. Der zivile Ungehorsam: Rechtsbruch als Kommunikation
            1. aa. Gewaltfreiheit
            2. bb. Öffentlichkeit des Rechtsbruchs
            3. cc. Grundgesetztreue Motivation
            1. aa. Rechtfertigungsstrategien: vom Ungehorsam zum bloßen prima-facie-Ungehorsam
            2. bb. Justification Structures realisieren die Grundidee zivilen Ungehorsams.
            3. cc. Gegenständliche Beschränkungen auf geringfügige und kurzfristige Rechtsbrüche
          2. d. Was bleibt: Die Ermöglichung (nicht Rechtfertigung) zivilen Ungehorsams ist mehr als nur ein Akt politischer Klugheit.
          1. a. Ziviler Ungehorsam als (zu) anspruchsvoller und kurzlebiger Grund für den Erhalt von Devianz
          2. b. Bedarfe für mittel- und längerfristig offene Räume devianten Verhaltens? Devianz als Instrument gesellschaftlicher Wissensgenerierung
            1. aa. Irrtumsanfälligkeit, Reversibilität und (deshalb) Innovationsoffenheit als die drei Kern-Strukturelemente der Demokratie
            2. bb. Formal-demokratische Innovationsarrangements allein reichen dafür nicht aus.
            3. cc. Rechtsdogmatische und -praktische Voraussetzungen der Wissensgenerierung: Recht auf unerkannten Rechtsbruch, Verzicht auf Justification Structures, aber nicht zwingend auf Compliance Assistance i. e. S.
          1. a. Vorneweg: privater Selbst- und Drittschutz (der ‚gute Samariter‘)
            1. aa. Inhalts- und akzeptanzfokussierte Vorschläge (gesellschaftliches Lernenwollen im Fokus)
            2. bb. Mein Vorschlag: ein wissensfokussiertes Modell (gesellschaftlicher Lernbedarf im Fokus)
            3. cc. Potentiell hoher Lernbedarf: altes, erfolgreiches Recht
            4. dd. Geringerer Lernbedarf: junges Recht
            5. ee. Ambivalenter Lernbedarf: altes, erfolgloses Recht
            6. ff. Sonderfall Risikoregulierungsrecht
            7. gg. Hilfskriterien
            8. hh. Zusammenfassung
          2. c. Rechtstechnische Konturen eines Rechts auf Möglichkeit zum unerkannten Rechtsbruch
      1. IV. Ein letztes Zwischenfazit
        1. 1. Verbreitet: grundsätzliche Ablehnung
        2. 2. Ausnahme-Fallgruppe I: Entscheidung unter praktischer (v. a. zeitbedingter) Gleichwertigkeit der Alternativen
        3. 3. Ausnahme-Fallgruppe II: Entscheidung unter theoretischer Gleichwertigkeit der Alternativen
        4. 4. Ausnahme-Fallgruppe III: Entscheidung unter rechtlich bedingter Gleichwertigkeit der Alternativen (hier sog. ‚verbotenes Wissen‘)
          1. a. Weniger praktisch bedingt gleichwertige Handlungsalternativen dank KI-gestützter Wissensgenerierung und -verarbeitung
          2. b. Materiale Gleichheitskonzepte zwingen zu immer detaillierterer und differenzierterer Wissensgenerierung (weniger rechtlich bedingte Gleichwertigkeit von Handlungsalternativen).
          3. c. Explorative KI könnte manche ‚Theorien‘ über die Gleichwertigkeit von Handlungsalternativen in Frage stellen.
        1. 1. Die besondere Legitimität von Stichprobenkontrollen
        2. 2. Der Zufall im Kern der hier sog. Anlassdogmatik selbst
        3. 3. Exkurs: zur Zufälligkeit des sog. Personalized Law
        1. 1. Unbrauchbarkeit des Zufalls im hier sog. Hilfeleistungsnarrativ
          1. a. Beispielhaft: (Kein) Zufall bei der Studienzulassung?
          2. b. Mehr Zufall bei der Studienzulassung! Revolution – oder im rechtlichen Kern ein konservativer Vorschlag?
          3. c. Das ‚revolutionäre‘ Fragment: ein Eigenwert des Zufalls?
        2. 3. Exkurs zum materiellen Recht II: das Konzept der Serendipität. Oder: Preference Assistance Technologies als Hindernis individueller Lernerfahrungen
  6. Fazit. Und zwei Anliegen.Pages 551 - 554 Download chapter (PDF)
  7. LiteraturverzeichnisPages 555 - 592 Download chapter (PDF)
  8. RegisterPages 593 - 602 Download chapter (PDF)

Similar publications

from the topics "Constitutional Law", "Legal Philosophy & Legal Theory", "General Foundations of Law & Legal History"
Cover of book: Der Volkseinwand
Book Titles No access
Florian Feigl
Der Volkseinwand
Cover of book: Future-Proofing in Public Law
Edited Book No access
Nicole Koblenz LL.M., Nicholas Otto, Gernot Sydow
Future-Proofing in Public Law
Cover of book: Politische Autonomie
Book Titles No access
Jan-Reinard Sieckmann
Politische Autonomie
Cover of book: Faszination und Freiheit
Edited Book No access
Klaus Günther, Benno Zabel
Faszination und Freiheit