Das Recht des Besitzes
Von Friedrich Carl von Savigny- Herausgeber:innen:
- Verlag:
- 2011
Zusammenfassung
F. C. von Savigny war von 1800 bis 1803 Privatdozent und danach bis 1808 außerordentlicher Professor an der Marburger Universität. Dort entstand auch sein erstes großes Werk, die 1803 publizierte Monografie zum „Recht des Besitzes“. Die darin erstmals praktizierte Methode der „Historischen Rechtsschule“, die in einer Verbindung von historischer Analyse des römischen Rechts und systematischer Synthese bestand, hat die Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts nachhaltig beeinflusst. Darüber hinaus haben die von Savigny aus den antiken Quellen entwickelte Begrifflichkeit (Sachherrschaft und Besitzwille als Voraussetzungen des Besitzes) sowie das System seiner Darstellung (Erwerb und Verlust des Besitzes, Besitzschutz) Eingang ins BGB gefunden und leben so im geltenden Recht fort. Dies hat den Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg bewogen, das „Recht des Besitzes“ aus Anlass des 150. Todesjahres Savignys mit einem zeitgenössischen Lesegewohnheiten angepassten Schriftbild und einem Glossar, das die wichtigsten lateinischen Fachtermini erklärt, neu herauszugeben. Das Werk wendet sich an jeden historisch interessierten Juristen.
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Bibliographische Angaben
- Auflage
- 1/2011
- Copyrightjahr
- 2011
- ISBN-Print
- 978-3-8329-6490-0
- ISBN-Online
- 978-3-8452-3458-8
- Verlag
- Nomos, Baden-Baden
- Sprache
- Deutsch
- Seiten
- 341
- Produkttyp
- Sammelband
Inhaltsverzeichnis
- Titelei/Inhaltsverzeichnis Kein Zugriff Seiten 2 - 20
- Einleitung Kein Zugriff Seiten 21 - 36Autor:innen:
- Autor:innen:
- Einleitung in diese Untersuchung (1–5). Kein ZugriffAutor:innen:
- Juristische Bedeutung, wodurch die Detention zum Besitz wird (5–9). Kein ZugriffAutor:innen:
- Widerlegung anderer Beziehungen (9–16). Kein ZugriffAutor:innen:
- Stelle dieser Lehre in den Quellen des Römischen Rechts (16–21). Kein ZugriffAutor:innen:
- Ist der Besitz ein Recht? (21–25). Kein ZugriffAutor:innen:
- Zu welcher Classe von Rechten gehört der Besitz? (25–32). Kein ZugriffAutor:innen:
- Sprachgebrauch der Römischen Juristen (32–65). Kein ZugriffAutor:innen:
- Fortsetzung der Untersuchung über den Sprachgebrauch (65–77). Kein ZugriffAutor:innen:
- Materieller Begriff des Besitzes (77–88). Kein ZugriffAutor:innen:
- Literärgeschichte dieses Begriffs (88–107). Kein ZugriffAutor:innen:
- Aller Besitz ist ausschliesend (plures eandem rem in solidum possidere non possunt) (107–133). Kein ZugriffAutor:innen:
- Uebersicht über die folgende Abhandlung (133–143). Kein ZugriffAutor:innen:
- Autor:innen:
- Uebersicht (144–146). Kein ZugriffAutor:innen:
- Factum, erste Bedingung des Erwerbs (146–152). Kein ZugriffAutor:innen:
- I. Apprehension der Grundstücke (152–156). Kein ZugriffAutor:innen:
- II. Apprehension beweglicher Sachen (157–166). Kein ZugriffAutor:innen:
- Fortsetzung des vorigen §. (167–178). Kein ZugriffAutor:innen:
- Nähere Bestimmung des Begriffs der Apprehension (179–184). Kein ZugriffAutor:innen:
- Erwerb des Besitzes, wenn das physische Verhältniß schon vorher existirt (184–188). Kein ZugriffAutor:innen:
- Animus, zweite Bedingung des Erwerbs. – Uebersicht. (188–190). Kein ZugriffAutor:innen:
- Personen, welche des animus unfähig sind (190–204). Kein ZugriffAutor:innen:
- Besitz an einem einzelnen Theil einer Sache (204–215). Kein ZugriffAutor:innen:
- Abgeleiteter Besitz (215–227). Kein ZugriffAutor:innen:
- Zweite Classe: Immer mit dem Rechte des Besitzes zugleich (227–235). Kein ZugriffAutor:innen:
- Dritte Classe: Zuweilen mit dem Recht des Besitzes, zuweilen ohne dasselbe (235–240). Kein ZugriffAutor:innen:
- Erwerb durch fremde Handlungen (240–257). Kein ZugriffAutor:innen:
- Constitutum possessorium (257–266). Kein ZugriffAutor:innen:
- Resultate dieses Abschnitts (266–270). Kein ZugriffAutor:innen:
- Autor:innen:
- Einleitung (271–274). Kein ZugriffAutor:innen:
- Historische Untersuchung dieser Regel (274–281). Kein ZugriffAutor:innen:
- Verlust durch Factum (281–298). Kein ZugriffAutor:innen:
- Verlust durch Animus (298–308). Kein ZugriffAutor:innen:
- Fortsetzung des Besitzes durch Repräsentanten (308–326). Kein ZugriffAutor:innen:
- Autor:innen:
- Begriff der Interdicte (328–330). Kein ZugriffAutor:innen:
- Possessorische Interdicte (331–335). Kein ZugriffAutor:innen:
- Die possessorischen Interdicte sind nicht provisorische Vindicationen (336–342). Kein ZugriffAutor:innen:
- Interdicta retinendae possessionis im allgemeinen (342–348). Kein ZugriffAutor:innen:
- Interdictum uti possidetis (348–354). Kein ZugriffAutor:innen:
- Interdictum utrubi (354–364). Kein ZugriffAutor:innen:
- Interdicta de vi (364–391). Kein ZugriffAutor:innen:
- Interdictum de clandestina possessione (392–397). Kein ZugriffAutor:innen:
- Interdictum de Precario (398–403). Kein ZugriffAutor:innen:
- Neues Recht aus den Constitutionen? (403–411). Kein ZugriffAutor:innen:
- Autor:innen:
- Einleitung (412. 413). Kein ZugriffAutor:innen:
- Persönliche Servituten (413–419) Kein ZugriffAutor:innen:
- Dingliche Servituten (420–439). Kein ZugriffAutor:innen:
- Uebrige lura in re (439–441). Kein ZugriffAutor:innen:
- Autor:innen:
- Einleitung (442. 443). Kein ZugriffAutor:innen:
- Begriff des Besitzes (443–449). Kein ZugriffAutor:innen:
- Spolienklage (449–459). Kein ZugriffAutor:innen:
- Possessorium Summariissimum (459–470). Kein ZugriffAutor:innen:
- Resultat des sechsten Abschnitts (470). Kein ZugriffAutor:innen:
- Glossar Kein Zugriff Seiten 329 - 341





