Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung und Nachsichtgewährung
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1434-3339
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Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und § 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist.