@article{2024::frist_zur_, title = {Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung und Nachsichtgewährung}, year = {2024}, note = {Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und § 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist.}, journal = {Zeitschrift für Neues Energierecht}, pages = {326--333}, author = {}, volume = {5}, number = {4} }