Stromsteuerbefreiung bei Zusammenrechnung der elektrischen Nennleistungen von Stromerzeugungseinheiten
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1434-3339
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Die zum Zweck der Stromerzeugung erfolgende zentrale Steuerung von Anlagen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV ist als gegeben anzusehen, wenn die Möglichkeit einer Fernsteuerung besteht, ohne dass es noch darauf ankommt, dass eine Fernsteuerung tatsächlich stattfindet.