Die Technische Sicherheit ist die themenübergreifende Fachzeitschrift für Sicherheits-, Prüf- und Regeltechnik für eine breite Zielgruppe. Alle Beiträge vermitteln auf höchstem journalistischem Niveau Themen wie Sicherheitstechnik, Brand- und Explosionsschutz und Arbeitssicherheit, sowie Internetsicherheit. Sie liefert darüber hinaus Grundlagen für Hersteller sicherheitsrelevanter beziehungsweise genehmigungspflichtiger Anlagen und Geräte. Die Leser profitieren unter anderem von den Erfahrungen, die Prüfingenieure aus Technischen Überwachungsorganisationen, Sachversicherungen, Berufsgenossenschaften sowie Betriebsingenieure aus Schadensfällen gewonnen haben. Die Zeitschrift liefert damit auch Grundlagen für Hersteller sicherheitsrelevanter beziehungsweisegenehmigungspflichtiger Anlagen und Geräte.
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Bibliographische Angaben
ISSN-Print
2191-0073
ISSN-Online
2191-0073
Verlag
VDI fachmedien, Düsseldorf
Sprache
Deutsch
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Seite 1 - 2
VDI Fachmedien GmbH & Co. KG, Düsseldorf 2021
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Seite 3 - 3
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Seite 4 - 5
VDI Fachmedien GmbH & Co. KG, Düsseldorf 2021
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Seite 10 - 15
Das Thema Anlagensicherheit rückt oft erst dann in den Fokus, wenn bereits etwas passiert ist, für den konkreten Fall also zu spät. Die darauf folgende detaillierte Ursachenermittlung zeigt dann, wie komplex und vielfältig Ereignisabläufe sein...
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Seite 16 - 18
Ein juristisches Verfahren zur Betreiberverantwortung und zu den Tücken der Automatisierungstechnik und ein Kommentar zu den Tücken der Urteilsfindung
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Seite 20 - 21
Private Fotos und Videos, Software as a Service oder die Migration ganzer Enterprise Ressource Planning oder Core Banking Systeme – die ganze Welt drängt in die Cloud. Dass sich hinter dem poetischen Begriff „Cloud“ tatsächlich kein...
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Seite 22 - 31
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Seite 32 - 35
SPIE, der unabhängige europäische Marktführer für multitechnische Dienstleistungen für Gebäude, Anlagen und Infrastrukturen, ist allein in Deutschland mit rund 13 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an über 200 Standorten präsent. Zu...
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Seite 36 - 38
Während der Corona-Pandemie war gerade zu Beginn die Versorgung mit geeigneter Schutzkleidung in Deutschland problematisch. Das galt auch für Schutzmasken, die dank aktuell funktionierender Importe aus China wieder besser verfügbar sind. Die...
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Literaturverzeichnis (37 Einträge)
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[19] § 138 Zivilprozessordnung hat die Überschrift „Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht“ – und Absatz 3 lautet: „Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht“. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16
[22] Siehe z.B. die Besprechung eines Urteils des OLG Koblenz von Wilrich in Betriebliche Prävention (BePr) Heft 2/2019: „Sturz auf der Treppe zur Reinigung: Betreiberhaftung bei Verstoß gegen DIN-Norm und Arbeitsstättenrichtlinie“. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16
[18] Siehe die Urteilsbesprechung in Wilrich, Praxisleitfaden BetrSichV, 2015, Fall 19, S. 343 ff.: „Der Reflex zum wertlosen Lappen in die normwidrig schnelle Klebemaschine: Produkthaftung bei fehlender Risikobeurteilung Beweislast des Maschinenherstellers“. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16
[11] Republic of Liberia: Report of Investigation in the Matter of Sinkiing of Passenger Vessel EXPLORER (O.N.8495), 23 November 2007 in the Bransfield Strait near the South Shetland Islands, Published by the Bureau of Maritmie Affairs, 26 March 2009, Monrovia, Liberia. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-22
[2] So das Gericht laut FAZ im Artikel „Kein Schadenersatz für „Bissopfer“ eines Geldautomaten“: https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kein-schadenersatz-nach-biss -eines-geldautomaten-12925841.html (abgerufen am 02.12.2020). Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16
[3] § 371 Zivilprozessordnung hat die Überschrift „Beweis durch Augenschein“ – und Absatz 3 lautet: „Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden“. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16
[5] Siehe Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 2017. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16
[1] IVSS Sektion Chemie (Hrsg.): „Risikobeurteilung in der Anlagensicherheit: Das PAAG-/HAZOP-Verfahren und weitere praxisbewährte Methoden., 5. Auflage 2020, ISBN 92–843–7037-X, https://downloadcenter.bgrci.de/shop/ivss/broschueren Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-10
[15] § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV lautet: „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten“. Google Scholar öffnen doi.org/10.37544/2191-0073-2021-01-02-16