Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (hier: Wasserschutzgebiet)
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1434-3339
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Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG zu Recht ergangen ist, ist 337grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses.