Verbraucherfreundlicher Kündigungsprozess bei Strom- und Gasverträgen
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1434-3339
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Nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB muss die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der „Bestätigungsschaltfläche“) führen. Dies setzt voraus, dass die „Bestätigungsseite“ aus einer einheitlichen Webseite besteht. Das Erfordernis der Betätigung einer weiteren Schaltfläche ist damit nicht vereinbar.