Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW darf ein Bauvorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nur insoweit haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit nachbarschützende Wirkung.