Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung für Photovoltaikanlagen
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1434-3339
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Mit einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO kann nicht aufgegeben werden, das einzutragende dingliche Recht durch Rechtsgeschäft abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen.