Zur Neuregelung der Ehemündigkeit

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Cover der Ausgabe: RPsych Rechtspsychologie Jahrgang 3 (2017), Heft 4
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RPsych Rechtspsychologie

Jahrgang 3 (2017), Heft 4


Autor:innen:
Verlag
Nomos, Baden-Baden
Copyrightjahr
2017
ISSN-Online
2942-335X
ISSN-Print
2365-1083

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Jahrgang 3 (2017), Heft 4

Zur Neuregelung der Ehemündigkeit


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2365-1083
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2942-335X


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Der Artikel befasst sich mit der Neuregelung der Ehemündigkeit durch das Gesetz gegen Kinderehen. Das Mindestalter für Eheschließung beträgt 18 Jahre. Die Möglichkeit der Befreiung durch das Familiengericht besteht nicht mehr. Eine Ehe, die ungeachtet dessen eingegangen wird, ist nichtig, wenn der Verlobte jünger als 16 Jahre ist. Sie muss gerichtlich aufgehoben werden, wenn der Verlobte bei Eheschließung bereits dieses Alter erreicht hat, jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Die Neuregelung wird auf Eheschließungen erstreckt, die hinsichtlich der Voraussetzungen ausländischem Recht unterliegen. An Stelle des Heimatrechtes findet jedoch das deutsche Recht über die Ehemündigkeit Anwendung. Das trifft auch dann zu, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Der Artikel analysiert die Neuregelung und zeigt die zahlreichen Schwachstellen auf. Einen Schwerpunkt bilden die Ehen von Flüchtlingen, die nach Deutschland gekommen sind.

Literaturverzeichnis


  1. Antomo, Verbot von Kinderehen? ZRP 2017, 79-82. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  2. Bongartz, Zur gebotenen rechtlichen Behandlung von Ehen unter Beteiligung Minderjähriger, NZFam 2017, 541-546. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  3. Coester, Kinderehen in Deutschland, ZKJ 2017, 8-10. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  4. Coester, Kinderehen in Deutschland, Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Fa-miliengerichtstags e.V. [DFGT] v. 29.11.2016 FamRZ 2017, 77-80. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  5. Coester-Waltjen; Kinderehen – Neue Sonderanknüpfungen im EGBGB, IPRax 2017, 429- 436. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  6. Hüßtege, Das Verbot der Kinderehe nach neuem Recht aus kollisionsrechtlicher Sicht, FamRZ 2017, 1374-1380; Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  7. Lohse, Meysen, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen: Rechtliche Behandlung von Minderjäh-rigenehen, JAmt 2017, 345-349. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  8. Majer, Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, NZFam 2017, 537-541. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  9. Meyer-Wehage, Das Gesetz zur "Bekämpfung von Kinderehen" und der politische Wille, Recht und Politik 2017, 226-229. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  10. Opris, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lichte des Gesetzesentwurfs zur Bekämpfung von Kinderehen, ZErb 2017, 158-165. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426
  11. Schwab, Die verbotene Kinderehe, FamRZ 2017, 1369-1374. Google Scholar öffnen DOI: 10.5771/2365-1083-2017-4-426

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