Entgelt für vermiedene Netzkosten nach § 20a GasNEV
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1434-3339
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20a Satz 1 GasNEV in der durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03. 09. 2010 mit Wirkung zum 09. 09. 2010 eingeführten Fassung begründet einen auf zehn Jahre befristeten pauschalen Entgeltanspruch des Transportkunden gegen den Netzbetreiber für vermiedene Netzkosten.