Einem konkurrierenden Windenergieanlagenbetreiber steht auch bei einer Berufung auf den Prioritätsgrundsatz kein Klagerecht gegen eine Freistellungserklärung nach § 15 168Abs. 2 Satz 2 BImSchG zu (Fortführung von BVerwG, Urt. v. 07. 08. 2012 – BVerwG 7 C 7.11 – ZNER 2012, 647).