Ist eine gerichtliche Verfolgung der russischen Aggression gegen die Ukraine möglich? Und wenn ja, durch welches Gericht?

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Cover der Ausgabe: ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien Jahrgang 26 (2023), Heft 4
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ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien

Jahrgang 26 (2023), Heft 4


Autor:innen:
Verlag
Nomos, Baden-Baden
Copyrightjahr
2023
ISSN-Online
2942-3589
ISSN-Print
1435-439X

Kapitelinformationen


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Jahrgang 26 (2023), Heft 4

Ist eine gerichtliche Verfolgung der russischen Aggression gegen die Ukraine möglich? Und wenn ja, durch welches Gericht?


Autor:innen:
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1435-439X
ISSN-Online
2942-3589


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Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Frage, ob die Aggression Russlands gegen die Ukraine gerichtlich abgeurteilt werden kann und welches Gericht dafür zuständig sein könnte. Dabei ist zwischen der individuellen kriminellen Verantwortung und der Verantwortung des Staates zu unterscheiden. Individuelle kriminelle Verfolgung ist grundsätzlich vor nationalen Gerichten möglich, allerdings besteht hier immer noch das Hindernis der Immunität, zumindest wenn es um Träger hoher offizieller Ämter geht unabhängig davon, ob es um Kriegsverbrechen, Genozid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder das Verbrechen der Aggression geht. Grundsätzlich kann die Immunität nur vor einem internationalen Strafgericht überwunden werden, wie dem IStGH. Aber auch hier ist die Frage der Zuständigkeit ausschlaggebend, und im vorliegenden Fall wird der IStGH Putin und seine Unterstützer nicht wegen des Verbrechens der Aggression verfolgen können, da diese Zuständigkeit für Staaten, die nicht Partei des Römischen Statuts sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Daher wurde der Gedanke aufgeworfen, ein „hybrides“ internationales Gericht zu schaffen, das aber m.E. die Hürde der Immunität nicht überwinden kann. Ein solches Gericht würde zudem mit Blick auf seine Legitimität und Selektivität äußerst problematisch sein. Da Strafverfolgung somit wenig aussichtsreich ist, könnte man an eine Verurteilung Russlands vor dem IGH oder dem EGMR denken, bei denen bereits Fälle hierzu anhängig sind, aber auch diese Gerichte werden aufgrund von Zuständigkeitsfragen keine Entscheidung zur Sache treffen können.

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