Sorgearbeit im Recht. Ambivalente Solidaritäten und die Notwendigkeit einer solidarischen Care-Politik

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Bibliographische Infos


Cover der Ausgabe: KJ Kritische Justiz Jahrgang 58 (2025), Heft 3
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Vierteljahresschrift für Recht und Politik

Jahrgang 58 (2025), Heft 3


Autor:innen:
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Verlag
Nomos, Baden-Baden
Erscheinungsjahr
2025
ISSN-Online
2942-3295
ISSN-Print
0023-4834

Kapitelinformationen


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Jahrgang 58 (2025), Heft 3

Sorgearbeit im Recht. Ambivalente Solidaritäten und die Notwendigkeit einer solidarischen Care-Politik

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0023-4834
ISSN-Online
2942-3295


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Sorge für andere und gegenseitige Unterstützung (Care) in Sorgebeziehungen, sei es für Kinder, in Partnerschaften, zwischen den Generationen und in anderen Beziehungen, sind universell; jeder Mensch ist darauf angewiesen, und die meisten sorgen auch zeitweise selbst für andere. Der Care-Begriff, der sich in vielen Disziplinen international etabliert hat, knüpft an diesem Verständnis von wechselseitiger Abhängigkeit und Unterstützung an. Care umfasst die gesellschaftlich und individuell notwendigen Formen der Fürsorge, Unterstützung, Betreuung und Pflege von Menschen, sei es bezahlt oder unbezahlt (Sorgetätigkeiten, Familienarbeit, fürsorgliche Praxen, personenbezogene Dienstleistungen). Im Deutschen werden dafür auch die Begriffe Sorgearbeit, Sorgetätigkeiten oder Fürsorge benutzt. Sorgearbeit ist für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die individuelle Entwicklung jedes Menschen essentiell. Individuelle Autonomie ist relational. Sie kann nur in Beziehungen zu und in Abhängigkeit von anderen entwickelt und gelebt werden. Die Angewiesenheit auf andere, Sorgebedürftigkeit und -bedarfe (care needs) erfordern Unterstützung durch andere, also solidarisches Handeln auf privater und gesellschaftlicher Ebene, und sozialstaatliche Interventionen.

Zugleich prägen Machtverhältnisse und Abhängigkeiten, Hierarchien und Ungleichheiten Sorgebeziehungen. Dies manifestiert sich darin, dass Care geschlechtsspezifisch organisiert ist, Frauen diese überwiegend übernehmen und dadurch verschiedene Benachteiligungen erfahren. Diese geschlechtsspezifische Arbeit ist jedoch nicht in gleicherweise sozialstaatlich abgesichert wie Erwerbsarbeit. Auch gibt es kein subjektives Recht auf Pflege. Sorgearbeit wurde und wird im Recht weiterhin überwiegend als Privatsache verstanden. Dieser Beitrag betrachtet Care als notwendigen Teil gesellschaftlicher Solidarität und argumentiert für eine rechtlich institutionalisierte, solidarische Care-Politik.

Dafür wird historisch die Entwicklung des Sozialstaates als institutionalisierter Solidarität nachgezeichnet und aufgezeigt, dass Sorgearbeit aus dieser zunächst ausgeschlossen wurde und auch heute noch unzureichend abgesichert ist (I.).

Anschließend werden Schlaglichter auf mögliche Anknüpfungspunkte für solidarische Care-Politiken und die rechtliche Anerkennung von Sorgearbeit im deutschen Verfassungsrecht (II.) sowie auf europäischer (III.) und internationaler Ebene (IV.) geworfen. Der Beitrag endet mit einem Fazit und Ausblick (V.).

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