Über jeden Zweifel erhaben – Feststellung von Völker- gewohnheitsrecht in der BGH-Rechtsprechung zur funktionellen Immunität ausländischer Staatsbediensteter

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Cover of Volume: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Heidelberg Journal of International Law Volume 85 (2025), Issue 1
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Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Heidelberg Journal of International Law

Volume 85 (2025), Issue 1


Authors:
Publisher
C.H.BECK Recht - Wirtschaft - Steuern, München
Copyright Year
2025
ISSN-Online
2942-3562
ISSN-Print
0044-2348

Chapter information


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Volume 85 (2025), Issue 1

Über jeden Zweifel erhaben – Feststellung von Völker- gewohnheitsrecht in der BGH-Rechtsprechung zur funktionellen Immunität ausländischer Staatsbediensteter


Authors:
ISSN-Print
0044-2348
ISSN-Online
2942-3562


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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte im Jahr 2021 eine völkergewohnheitsrechtliche Ausnahme von funktioneller Immunität ausländischer Staatsbediensteter bei bestimmten Kriegsverbrechen fest und weitete sie im Jahr 2024 auf alle völkerrechtlichen Verbrechen aus. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in § 20 Abs. 2 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kodifiziert. Die zugrundeliegende Rechtsprechung gibt jedoch Anlass zu völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendung einer stringenten Methodik offenbart objektiv ernstzunehmende Zweifel an den vom Senat festgestellten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln, sodass dieser die Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzte. Eine Befassung des BVerfG mit der wichtigen wie umstrittenen Frage der Immunitätsausnahmen ist weiterhin möglich und sinnvoll. Eine solche Entscheidung würde eine Heilung der defizitären völkergewohnheitsrechtlichen Begründung der BGH-Rechtsprechung und der hierauf beruhenden gesetzlichen Immunitätsausnahme ermöglichen. Die Entscheidung könnte zudem zur Legitimität der Strafverfolgung von völkerrechtlichen Verbrechen in Deutschland beitragen und deren potenziellem Beitrag zur Fortentwicklung des Völkergewohnheitsrechts ein größeres Gewicht verleihen.

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