@article{2024::solarzaun_, title = {Solarzaun und Denkmalschutz}, year = {2024}, note = {Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.}, journal = {Zeitschrift für Neues Energierecht}, pages = {539--542}, author = {}, volume = {5}, number = {6} }