Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG bereits dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung – unabhängig von ihrer rechtlichen Erforderlichkeit – vor Erteilung der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich durchgeführt worden ist.