Vorläufige Außervollzugsetzung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“
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1434-3339
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Der Antrag, die Ausschlusswirkung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann entsprechend § 47 Abs. 6 VwGO nach den dortigen Maßgaben zulässig und begründet sein.