Nachträgliche Anwendbarkeit von § 45b BNatSchG und § 6 WindBG
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1434-3339
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Weder das Inkrafttreten des § 45b BNatSchG noch des § 6 WindBG liefert Gründe dafür, ein bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren für WEA mit dem Ziel wiederaufzugreifen, artenschutzrechtlich begründete Betriebsbeschränkungen aufzuheben.