Gerichtliche Überprüfung einer beabsichtigten Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG im einstweiligen Rechtsschutz
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1434-3339
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Streitgegenstand eines Verfügungsverfahrens auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens nach der Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung sind nicht die einzelnen gerügten Rechtsfehler, sondern die begehrte Unterlassung in der konkreten Verletzungsform.