„Überragendes öffentliches Interesse“ (hier: offshore-Anbindungsleitung) und Vorwegnahme der Hauptsache bei einstweiliger Anordnung
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1434-3339
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Mit § 43 Abs. 3a EnWG (weitgehend inhaltsgleich mit § 2 EEG) verbindet sich auch eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das „höchstrangige“ Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann damit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden.