Präklusion nach § 6 UmwRG trotz Bezugnahme auf andere Schriftstücke
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1434-3339
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Wird in der Klagebegründung nur auf ein bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben Bezug genommen, stellt dies keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch Bezugnahme nur auf bestimmte Punkte des Einwendungsschreibens zu erkennen gibt, dass er an anderen Einwendungen nicht mehr festhalten will.…