Zeitschrift für Neues Energierecht
Jahrgang 6 (2025), Heft 5
Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1a BImSchG neuer Fassung auf laufende Antragsverfahren
§ 9 Abs. 1a BImSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar.