Einstweilige Verfügung zur Duldung der Versorgungsunterbrechung bei Gas und Strom
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1434-3339
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Die einem Grundversorger nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-/GasGW eingeräumte Befugnis, bei Nichterfüllung einer Zah-399lungsverpflichtung trotz Mahnung die Grundversorgung mit Strom und Gas unterbrechen zu lassen, ist eine besondere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß §§ 273.320 BGB und kann grundsätzlich im Wege einer einstweiligen (Sicherungs-)Verfügung gemäß § 935 ZPO durchgesetzt werden. …