Prüfung der Vereinbarkeit von Modalitäten einer Beihilfe mit Unionsrecht
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1434-3339
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[...] Wenn nämlich die Modalitäten einer Beihilfe oder einer Förderregelung derart untrennbar mit ihrem Zweck oder ihrer Funktionsweise verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können, muss ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe oder der Förderregelung insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden. …