Keine Untersagung des Abschlusses eines Wegenutzungsvertrags gemäß § 46 EnWG im Verfahren gemäß § 47 Abs. 5 EnWG allein wegen einer unterbliebenen oder unzureichend gewährten Akteneinsicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG
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