Werbung eines Energieversorgungsunternehmens mit „Klimaneutralem Gas“
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1434-3339
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Die Bezeichnung einer Erdgaslieferung als „klimaneutral“ aufgrund der Kompensation von entstehenden CO2-Emissionen durch die Förderung von Klima-, und Umweltschutzprojekten, ohne dass weitgehende Erläuterungen zu dem Anteil der Kompensation finden lassen, ist kein Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2 WG. Denn Einzelheiten der Zertifizierung stellen keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs.…