Anforderung an die elektronische Kündigungsmöglichkeit von Energielieferungsverträgen
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1434-3339
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Die gemäß gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB erforderliche sog. Kündigungsschaltfläche ist auf der Webseite anzubringen, „über die“ den Verbrauchern ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. Dabei handelt es sich zumindest auch um die Webseite, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht den Bestellprozess beginnt.