Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung gegen WEA
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1434-3339
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Rechtsgrundlage einer eine Windenergieanlage betreffenden Stilllegungsanordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wenn der Betreiber die Voraussetzungen für den Eintritt einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen sog. aufschiebenden Bedingung nicht erfüllt und diese demnach ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird.