Vorauszahlungen auf Erstattungsbeträge für gewährte Entlastungsbeträge nach den Bestimmungen über die Strompreisbremse
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1434-3339
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Stromversorgungsunternehmen, die eine Belieferung ihrer Kunden nach dem Beistellungsmodell praktizieren, sind im Kontext des StromPBG als EVU anzusehen. Demgemäß haben die von dem Stromversorgungsunternehmen belieferten Kunden, die demgemäß als Letztverbraucher i. S. v. § 2 Nr. 2 StromPBG anzusehen sind, einen Anspruch auf Entlastung nach § 4 Abs. 1 StromPBG, und die Stromversorgungsunternehmen wiederum Ansprüche gegen den Übertragungsnetzbetreiber nach §§ 20, …