Bemessung des Ersatzgeldes für Eingriffe in Natur und Landschaft bei nachträglicher Legalisierung einer WEA
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1434-3339
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Die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzzahlung für den durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 6 i. V. m. §§ 15 Abs. 5, 14 Abs. 1 BNatSchG) richtet sich bei der nachträglichen Genehmigung einer Anlage, deren ursprüngliche Genehmigung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, nach dem im Zeitpunkt der nachträglichen Legalisierung geltenden Recht.…