@article{2025::berra, title = {„Überragendes öffentliches Interesse“ (hier: offshore-Anbindungsleitung) und Vorwegnahme der Hauptsache bei einstweiliger Anordnung}, year = {2025}, note = {Mit § 43 Abs. 3a EnWG (weitgehend inhaltsgleich mit § 2 EEG) verbindet sich auch eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das „höchstrangige“ Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann damit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden.}, journal = {Zeitschrift für Neues Energierecht}, pages = {420--422}, author = {}, volume = {6}, number = {5} }