@article{2024::netzreserv, title = {Netzreservekapazität III}, year = {2024}, note = {§ 5 Abs. 3 Satz 1 ARegV gestattet es der Bundesnetzagentur, bei der Genehmigung des Regulierungskontosaldos eine Verbuchung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten aus vermiedenen Netzentgelten, die den Vorgaben des § 18 StromNEV widerspricht, der Höhe nach zu korrigieren und insoweit die für den Netzbetreiber geltende Erlösobergrenze anzupassen.…}, journal = {Zeitschrift für Neues Energierecht}, pages = {500--510}, author = {}, volume = {5}, number = {6} }