@article{2023:h:bergangs, title = {Übergangsfrist für Bestandsanlagen endet}, year = {2023}, note = {Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sieht vor, dass Netzersatzanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW bei der zuständigen Überwachungsbehörde registriert sein müssen. Am 1. Dezember dieses Jahres endet die Übergangsfrist für Bestandsanlagen. Für Betreiber bedeutet die Verordnung aber nicht nur Pflichten: Sie schafft auch Klarheit in der Rechtslage. TÜV Süd informiert über Grenzwerte und Messintervalle, führt die Messungen durch und unterstützt bei der Planung der Messstellen.}, journal = {BWK ENERGIE.}, pages = {38--39}, author = {Höß, Gaylord}, volume = {75}, number = {11-12} }